Widerruf der Corona-Soforthilfe

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Widerruf der Corona-Soforthilfe

Im Land Brandenburg verschickt die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) seit kurzem Bescheide an einige Corona-Soforthilfeempfänger.

In zwei mir vorliegenden Bescheiden werden die damaligen Subventionsberechtigten aufgefordert, die erhaltene Zahlung in Höhe von € 9,000,00 zurückzuzahlen.

Begründung

Als Begründung reicht der ILB aus, dass der Leistungsempfänger telefonisch erklärt habe, er möchte die Soforthilfe zurückzahlen.

Es ist erstaunlich, dass ein Telefonanruf Auslöser für einen Rückforderungsbescheid ist und zeigt, dass der Leistungsempfänger leider sehr vorsichtig sein sollte, was er der auszahlenden Stelle mitteilt.

Allerdings hätte erwartet werden dürfen, dass die ILB vor Erlass des Widerrufsbescheids eine Überprüfung vornimmt.

Jedenfalls dürfte eine derartig oberflächliche „Begründung“ für einen Widerruf, die tatsächlich den ergangenen Widerruf nicht begründet, vor Gericht keinen Bestand haben. Genauso wenig, wie es für ein Behalten-dürfen der Subvention darauf ankommt, dass der Empfänger glaubt, er sei berechtigt, das Geld behalten zu dürfen, kommt es darauf an, dass der Begünstigte irrig meint, er sei zur Rückzahlung verpflichtet.

Deshalb ist Empfängern solcher Widerrufsbescheide anzuraten, gegen solche Verwaltungsakte innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Ein-Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Dies jedenfalls dann, wenn eine umfassende Einzelfallüberprüfung ergibt, dass es keinen Grund für eine Zurückzahlung gibt.

Wird es versäumt, fristgerecht Widerspruch einzulegen, wird der Widerrufsbescheid bestandskräftig und die Rückforderung kann von der auszahlenden Stelle, die auch den Bescheid erlassen hat, zwangsweise durchgesetzt werden.

Auch, da es sinnvoll ist, den Widerspruch rechtskundig zu begründen, sollte für das Widerspruchsverfahren ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Hierzu stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt

Carsten Köbisch


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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