Corona-Gesetz setzt Pflicht zur „Physischen Präsenz“ bei Organschaft-Versammlungen aus

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Die Corona-Krise in der Bundesrepublik Deutschland führt zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Der Gesetzgeber reagiert mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie und schlachtet dabei so manche „Heilige Kuh“ des Gesellschaftsrecht, z. B. die Pflicht zur persönlichen Teilnahme an wichtigen Versammlungen. 

Der Entwurf wurde in der Bundestags-Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020 veröffentlicht. Im weiteren Verfahren werden keine Probleme erwartet.

Ein Punkt betrifft die Durchführung von Hauptversammlungen von Körperschaften wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaften wie der GmbH. Damit diese trotz der geltenden Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben können, regelt das Gesetz alternative Versammlungsformen, die vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie so nicht denkbar gewesen wären.

„Online-Teilnahmen über Videokonferenzen werden durch das Gesetz auch legitimiert, entsprechende Beschlüsse sind nur noch eingeschränkt anfechtbar!“, so Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator und Partner bei AJT in Neuss.

Weiter wichtig im Gesellschaftsrecht: Die Einberufungsfrist wird auf 21 Tage verkürzt, zudem darf der Vorstand auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vornehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt, die bisherige Acht-Monats-Frist wird verlängert.

Auch für Genossenschaften und Vereine ist die Pflicht zur „physische Präsenz“ für Versammlungen und Beschlussfassungen aufgehoben.

Im Umwandlungsrecht wird die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.

Rechtsanwalt Markus Jansen: „Im Ergebnis heißt das, dass Beschlüsse der Gesellschafter/Gemeinschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden können – auch dann, wenn nicht alle Gesellschafter einverstanden sein sollten.“

Rufen Sie mich bei Fragen gerne an.

RA Markus Jansen 


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