Corona Gutscheinlösung verfassungswidrig? Sofortige Rückzahlung der gezahlten Eintrittsgelder möglich

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Am 20. Mai 2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 in Kraft, welches unter anderen Artikel 240 EGBGB um einen § 5 ergänzte.

Durch diese neue Regelung versuchte der Gesetzgeber die Auswirkungen des „Lockdowns“ im Rahmen der Corona-Pandemie für Veranstalter zu mildern, in dem Gutscheine anstatt Rückzahlungen für Eintrittskarten die vor dem 8. März 2020 erworben wurden ausgestellt werden können. (sog. „Gutscheinlösung“)

Nach der Vorschrift dürfen grundsätzlich Gutscheine durch den Veranstalter ausgestellt werden. Eine sofortige Rückzahlung der Eintrittsgelder kann daher grundsätzlich nicht gefordert werden. Lediglich, wenn dies für den Inhaber der Karte persönlich unzumutbar ist, muss das Eintrittsgeld umgehend zurückgezahlt werden. Liegt keine Unzumutbarkeit vor, kann erst mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ein nicht eingelöster Gutschein ausbezahlt werden.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 28.9.2020 die Frage, ob die sogenannte „Gutscheinlösung“ (Art. 240 § 5 EGBGB) verfassungswidrig ist dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht ist davon überzeugt, dass die „Gutscheinlösung“ verfassungswidrig ist.

Es führt insbesondere aus, dass die Regelung nicht mit der Eigentumsgarantie aus Art.14 Abs. 1 S.1 GG und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist. Denn es kann dazu kommen, dass der Veranstalter in Insolvenz fällt bevor man am 1. Januar 2022 den Gutschein in Geld umwandeln kann. Dann stünde man als Kunde ohne Absicherung dar. Dies sei nicht mit den grundgesetzlichen Regelungen vereinbar.

Der Kläger – ein Rechtsanwalt – wollte von dem Veranstalter das Geld für zwei Eintrittskarten – etwa 510€ - für das Konzert der „Fantastischen Vier“ zurück erhalten welches aufgrund der COVID-19- Pandemie nicht stattfinden sollte.

Der Beklagte Veranstalter lehnte dies ab und verwies auf die Gutscheinlösung. Eine Auszahlung eines nicht in Anspruch genommenen Gutschein könnte erst ab dem 1. Januar 2022 erfolgen.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass dem klagenden Rechtsanwalt grundsätzlich ein Erstattungsanspruch aus §§ 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zustehen würde, aber diesem Art. 240 § 5 EGBGB entgegenstehen würde, sofern diese Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Eine Ausnahme aufgrund persönlicher Unzumutbarkeit (pers. Lebensumstände) greife nicht durch da die vom Rechtsanwalt angebrachten Ausführungen - aufgrund von Corona hätte er es auch schwer gehabt (vereinfacht) – nicht ausreichen.

Was für Eintrittskarten fallen unter die „Gutscheinlösung“ ?

Unter die „Gutscheinlösung“ fallen

  • Musik-,
  • Kultur-
  • Sport-
  • und sonstige Freizeitveranstaltungen,

die aufgrund der Pandemie nicht stattfinden konnten und die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. Darunter fallen übrigens auch Beiträge für Fitnessstudios.

Wann bekomme ich die gezahlten Beträge für meine Eintrittskarten zurück?

Ein Rückzahlungsanspruch kann

  1. Nach dem 1. Januar 2022
  2. Sofort – Sofern Unzumutbarkeit vorliegt
  3. Sofort – Sofern das Bundesverfassungsgericht die Rechtsansicht des Amtsgerichts Frankfurt a.M. bestätigt

geltend gemacht werden. Wir von HIMMELREITHER gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Ansicht des Amtsgerichts bestätigt und Sie bereits jetzt Ihren Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Veranstalter geltend machen können.

Gilt die Gutscheinlösung auch für Fitnessstudios?

Auch Fitnessstudios sind von der Corona-Pandemie und dem andauernden Lockdown betroffen. Viele Fitnessstudios pochen auf die Mitgliedsbeiträge und verweisen Kunden auf die „Gutscheinlösung“. Zwar kann die „Gutscheinlösung“ grundsätzlich auch bei Fitnessstudioverträgen angewendet werden. Auch hier gilt, dass eine sofortige Rückzahlung bei Unzumutbarkeit möglich ist.

Ferner ist auch eine Rückzahlung der Fitnessstudiobeiträge möglich, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der „Gutscheinlösung“ bestätigt.

Wollen Sie nicht länger warten und Ihren bezahlten Eintrittspreis oder die gezahlten Mitgliedsbeiträge für Ihr Fitnessstudio zurückverlangen?

Dann berate ich Sie gerne.

Ihr Marek van Hattem

Rechtsanwalt bei HIMMELREITHER



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