Corona-Hilfen: Rückforderung- Hilfe-was tun? Anwaltsinfo!

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Zur Zeit werden nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin immer mehr Unternehmer und Selbständige, die in den letzten Jahren sog. "Corona-Hilfen" erhalten hatten, von den zuständigen Behörden dazu aufgefordert, diese Hilfen wieder zurück zu bezahlen, weil die Voraussetzungen für die Auszahlung nach Ansicht der Behörden angeblich nicht vorgelegen haben sollen.

Z.B. hatte Medienberichten der letzten Wochen zufolge (siehe z.B. rbb24 vom 15.11.2023)  gerade in Berlin die Schuldnerberatung einen enormen Anstieg der Beratungsanfragen festgestellt, weil einige Selbständige teils große Anteile der Corona-Hilfen zurück zahlen müssen, was sogar diverse Unternehmen mit Insolvenz bedrohen soll, gerade angesichts zwischenzeitlich stark gestiegener Inflation und Energiepreise.

Zeit für Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB, hier die wichtigsten Fragen zu beantworten:

Betroffene, die von einem Rückforderungsbescheid der zuständigen Behörde betroffen sind, sollten umgehend fachkundig Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage prüfen.

Dabei sollen Betroffene darauf hingewiesen werden, dass enge Fristen zu beachten sind:

Sofern ein Widerspruch eingelegt werden  kann/muss, was immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ist der Widerspruch nämlich in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. 

Auch, sofern eine Klage eingereicht werden muss, ist hier in der Regel eine Monatsfrist zu beachten.

Enge zeitliche Voraussetzungen sind also von den Betroffenen einzuhalten, um keine Rechtsnachteile zu erleiden!

Sofern Widerspruch oder Klage eingereicht werden, hat dies auch zur Folge, dass zunächst vom Betroffenen oftmals keine Rückzahlung zu erfolgen hat, weil Widerspruch und Klage wie Anfechtungsklage oftmals "aufschiebende Wirkung" haben, was aber auch immer im Einzelfall geprüft werden muss, um keine "bösen Überraschungen" zu erleben. Betroffene haben dadurch aber oftmals, was immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss, etwas Zeit zum "Aufatmen."

Betroffene, die mit Corona-Rückzahlungsaufforderungen konfrontiert sind, sollten ihre Rechte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte auch unbedingt prüfen, bevor sie vorschnell Gelder zurück zahlen, ohne, dass geprüft wurde, ob dies wirklich erforderlich oder notwendig ist.

Hier ist es auch oftmals hilfreich, zu prüfen, ob vorab z.B. in den Bedingungen für das jeweilige Förderprogramm klar festgelegt wurde, für was genau die Hilfe gewährt werden sollte.  Nachträgliche Änderungen sind für die Behörden nämlich teilweise nur schwer durchsetzbar.

So war, worauf hingewiesen werden soll, der Kanzlei Dr. Späth & Partner schon vor einiger Zeit ein positives Urteil für ein Unternehmen, vor dem Verwaltungsgericht Meiningen unter dem Az. 8 K 1325/21 Me gelungen, in dem entschieden wurde, dass die dortige Unternehmerin die erhaltene Hilfe, ca. 20.000 €, nicht zurück bezahlen musste.

In dem dortigen Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 wurde u.a. ausgeführt, dass der dortigen Klägerin "zur Bewältigung der Krisensituation in ihrem Unternehmen ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 20.000 € auf der Grundlage der Richtlinie des Förderprogramms Corona 2020 ..... zur Verfügung gestellt werde, die  Bestandteil des Bescheides sei."

Mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 18.10.2021 widerrief die Thüringer Aufbaubank den Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 in voller Höhe und stellte fest, dass die Soforthilfe  in Höhe von 20.000 €  zur Rückzahlung fällig sei und forderte die Klägerin zur Rückzahlung binnen 4 Wochen auf.

Nach dem Widerspruch und Eintritt in das Klageverfahren stellte das Verwaltungsgericht Meiningen in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 29.12.2022 fest, dass z.B. die Bewilligungsbehörde nach Erlass des Zuwendungsbescheides die darin verwandten Begrifflichkeiten nicht mehr frei bzw. einschränkend auslegen könne, so dass eine Zweckverfehlung nicht angenommen werden könne, was zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs- und Leistungsbescheides führe, so dass dieser aufzuheben sei.

Der Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 18.10.2021 wurde in dem Fall somit aufgehoben, und die Kosten dem Beklagten, und somit dem Freistaat Thüringen, auferlegt, was bedeutet, dass die dortige Klägerin die erhaltene und zurück geforderte Corona-Soforthilfe in Höhe von 20.000€ nicht zurück zahlen musste, sondern diese behalten konnte, weil das Urteil rechtskräftig ist.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte weisen betroffene Unternehmen und Selbständige daher darauf hin, dass immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden sollte, ob eine Rückforderung von Corona-Hilfen von Behörden berechtigt ist oder nicht und dass durchaus oftmals Chancen bestehen, sich gegen eine Rückforderung von Corona-Hilfen erfolgreich zu wehren, wie der von Dr. Späth & Partner betreute Fall eindrucksvoll zeigt.

Für rechtsschutzversicherte Unternehmen kann auch geprüft werden, ob z.B. die Betriebs-Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Betroffene Unternehmer und Selbständige, die von Corona-Rückforderungen betroffen sind, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.




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