Corona - Hochzeit geplatzt - Wer zahlt die Zeche?

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Hochzeit geplatzt wegen Corona – und wer zahlt nun?

Das Landgericht München hatte zu entscheiden, ob die Miete für zur Hochzeitsfeier angemietete Räume auch dann zu zahlen ist, wenn die Feier wegen der Covid-19 Pandemie nicht stattfinden kann. Das Landgericht hat im Ergebnis dem klagenden Vermieter die vereinbarte Miete in Höhe von 7.363,04 € zugesprochen.

Die Beklagten hatten eingewandt, dass der Vermieter seiner Leistungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen sei, weil er die Räume für eine Hochzeitsfeier zur Verfügung stellen habe sollen. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei nicht die Ausrichtung einer Hochzeitsfeier, sondern allein die Überlassung der Räume gewesen. Diese Leistung sei für sich betrachtet infolge der Pandemie nicht unmöglich geworden. Das Risiko, die Räume nicht wie geplant nutzen zu können, liege allein beim Mieter. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Parteien im Vertrag festgelegt hätten, dass die Räume anlässlich einer Hochzeitsfeier überlassen werden sollten.

Den hilfsweise geltend gemachten Rücktritt der Mieter erkannte das Gericht ebenfalls nicht an.  Nach § 313 BGB kann ein Vertrag angepasst werden oder eine Partei vom Vertrag zurücktreten, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Ein Rücktritt ist dabei auch nur möglich, wenn das Festhalten am Vertrag der einen Partei zusätzlich nicht zugemutet werden kann. Dies hat das Gericht vorliegend verneint aufgrund des Verhaltens der Beklagten. Der Kläger sei angesichts der besonderen Situation der Beklagten nämlich frühzeitig mit ihnen in Kontakt getreten und habe Ersatztermine angeboten. Die Beklagten hätten aber keinerlei Rückmeldung mehr gegeben. Vielmehr haben die Beklagten nach Ansicht des Gerichts die einseitige Vertragsauflösung gesucht und seien von vornherein nicht an einer einvernehmlichen Lösung interessiert gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unabhängig davon, ob Rechtsmittel eingelegt werden, zeigt dieser Fall jedoch, dass schon kleine Abweichungen gegenüber scheinbar vergleichbaren Verträgen eine rechtlich ganz andere Bewertung zur Folge haben können. Eine Prüfung des Vertrages im Einzelfall ist unerlässlich, um abschätzen zu können, ob und in  welchem Umfang Rechte aus einer Vertragsbeziehung geltend gemacht werden können.



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