Corona-Krise: Aufhebungsvertrag? Kündigung?

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In diesen Tagen fällt es besonders schwer, einen „kühlen Kopf“ zu bewahren. Zu Ihrem eigenen arbeitsrechtlichen Schutz ist dies jedoch zwingend erforderlich, da Sie ansonsten einen erheblichen finanziellen Schaden erleiden. Daher Achtung!

I. Aufhebungsvertrag

Mein Arbeitgeber legt mir wegen der Corona-Krise einen Aufhebungsvertrag vor. Kann und darf ich diesen unterschreiben? Grundsätzlich gilt, einen Aufhebungsvertrag oder einen Vertrag mit einer Gehalts- und oder Stundenreduzierung sollte niemand ohne fachanwaltliche Prüfung unterschreiben. 

Das hat sich auch durch die Corona-Krise nicht geändert. Viele Unternehmen geraten gerade in einen finanzielle Schieflage, sodass verständlicher Weise versucht wird, Kosten zu senken. 

Personalkosten stellen in der Regel die höchsten Betriebsausgaben dar. Gerade in dieser Situation sollten Sie als Arbeitnehmer*in jedoch nicht ohne fachanwaltliche Prüfung vorschnell einen vom Arbeitgeber vorbereiteten Vertrag zu unterschreiben. 

Denn: das Arbeitsamt verhängt aufgrund eines Aufhebungsvertrages in der Regel eine Sperrzeit von drei Monaten bei dem Bezug von Arbeitslosengeld. Dies ist kaum zu überbrücken. 

Wenn Ihnen zudem in dem Aufhebungsvertrag dann auch noch die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, so wird grundsätzlich auch eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Den Arbeitgeber interessiert dies nicht. Sie tragen den finanziellen Schaden allein.

Es empfiehlt sich daher abzuwarten, ob eine Kündigung erfolgt, um dann nach Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäß Arbeitslosengeld zu beziehen oder zur Vermeidung der Kündigung mit dem Arbeitgeber gemeinsam für die Einführung von Kurzarbeit und den Antrag auf Kurzarbeitergeld zu sorgen.

II. Kündigung

Wenn Sie aufgrund der aktuellen Corona-Krise oder grundsätzlich eine Kündigung erhalten, so lassen Sie diese stets fachanwaltlich überprüfen. Eine Kündigung wäre zum Beispiel (bei Anwendbarkeit des KSchG) unwirksam, wenn die Einführung von Kurzarbeit und der Antrag auf Kurzarbeitergeld für die Belegschaft das deutlich mildere Mittel darstellen würde. 

Aber auch ohne den Verweis auf das Kurzarbeitergeld bedarf die Kündigung in Betrieben mit rechnerisch mehr als 10 Vollzeitkräften stets eines Kündigungsgrundes. 

Bei dem Ausspruch einer Kündigung verwenden viele Arbeitgeber – ob bewusst oder unbewusst – eine Kündigung mit einer falschen Kündigungsfrist. Auch hiergegen müssen Sie im Zweifel vorgehen, ansonsten droht finanzieller Schaden. 

Eine fristlose Kündigung mit dem Kündigungsgrund „Corona“ wird – zumindest nach mündlicher Äußerung einer Richterin eines Landesarbeitsgerichts – unwirksam sein. Dies wird mache Arbeitgeber jedoch nicht davon abhalten, trotzdem außerordentlich zu kündigen.

Wichtig ist aber, dass jede Kündigung – auch in der vorliegenden Krise – innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang arbeitsgerichtlich angegriffen werden muss. D. h. innerhalb von drei Wochen muss eine sog. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, ansonsten ist die Kündigung – auch mit falscher Kündigungsfrist – wirksam.

Bleiben Sie wachsam und gesund!


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