Corona-Krise – Storno Pauschalreise, Nur Flug, Hotel – Reisegutscheine – Rückholprogramme

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Das Auswärtige Amt hat am 17.03.2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen, die derzeit bis mindestens Ende April 2020 gilt. Vor nicht notwendigen touristischen Reisen in das Ausland wird gewarnt. Zudem gibt es in zahlreichen Ländern zusätzliche lokale Einreisebeschränkungen oder -verbote sowie Flugverbote für Passagierflüge.

Was bedeutet das für Reisende bei anstehenden Pauschalreisen, für Nurflug-Buchungen und für Betroffene in den Urlaubsgebieten?

Pauschalreisen

Nach den gesetzlichen Regelungen können Pauschalreisende kostenfrei von ihrer Reise zurücktreten, wenn die Reise in den Zeitraum der Reisewarnung fällt oder sonst erhebliche Reisebeeinträchtigungen zu befürchten sind, wie etwa Einreiseverbote oder ein Zwang zur Quarantäne nach Einreise. Die beiden Voraussetzungen eines unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes und einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise liegen dann vor.

Dem Reiseveranstalter sollte der Rücktritt erklärt werden und der Veranstalter sollte mit kurzer Frist von wenigen Tagen um Rückerstattung des bezahlten Reisepreises gebeten werden. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Reisepreis unverzüglich, jedenfalls binnen 14 Tagen ab Rücktrittserklärung, zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter von sich aus die Reise absagt.

Reisende müssen keine geänderte Reise, Gutscheine oder Teilerstattungen akzeptieren. Bei Gutscheinen besteht das Risiko eines vollständigen Wertverlustes, z. B. bei Insolvenz des ausgebenden Veranstalters. Erst wenn der Gutschein für eine neue Reise eingesetzt wurde, entsteht durch die dann gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzschutzversicherung des Veranstalters eine Absicherung, so die bisherige Rechtsprechung.

Diskutiert wird derzeit, ob in Kürze staatliche Stellen den Wert eines Reisegutscheins absichern könnten. Damit sollen Insolvenzen von Reiseveranstaltern infolge der Verpflichtung zur Rückzahlung von Reisepreisen nach Absage einer Vielzahl von Reisen verhindert werden. Verlangen Sie im Zweifel einen schriftlichen Nachweis, dass die Insolvenzversicherung des Veranstalters oder die sich ggf. noch ergebende staatliche Stelle für den Wert des Gutscheins einsteht.

Bleibt nach Erstattungsaufforderung eine Rückmeldung aus oder wird eine Zahlung gar nicht, nur teilweise oder zu einem späteren Zeitpunkt angeboten, stehen wir mit anwaltlicher Hilfe gerne zur Verfügung. Lassen Sie uns die Reiseunterlagen, die Rücktrittserklärung und Ihre Kontaktdaten zukommen. Wir melden uns bei Ihnen zurück. Unsere Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Ggf. kann Ihre Rechtsschutzversicherung einspringen.

Weitergehender Schadensersatz kann regelmäßig nicht verlangt werden. Kommt es zu einer Insolvenz des Reiseveranstalters, ist die Reisepreiserstattung durch die Insolvenzschutzversicherung abgesichert. Sie muss unverzüglich und in voller Höhe leisten. Weitere Informationen enthält der Sicherungsschein in den Reiseunterlagen.

Einzelleistungen

Bei Reiseeinzelleistungen greifen die gesetzlichen Regelungen des Pauschalreiserechts nicht, sodass es auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen ankommt.

Bei einer Nurflug-Buchung kann schon nach dem gewählten Tarif ein kostenfreies Umbuchungs- oder Stornorecht bestehen. Bei Tarifen ohne diese Optionen kann aufgrund der weltweiten Reisewarnung und den ggf. vorhandenen weiteren drastischen Einreisebeschränkungen auf die gesetzliche Regelung zur „Störung der Geschäftsgrundlage“ abgestellt werden, sodass auch hier eine Umbuchung oder Rückabwicklung möglich ist. Bei Flugannullierungen kann auch die europäische Fluggastrechte-Verordnung greifen, wonach der Ticketpreis zu erstatten ist.

Reine Hotel- oder Ferienhausbuchungen im Ausland unterliegen in der Regel nicht dem deutschen Recht, sondern dem örtlichen Miet- oder Beherbergungsrecht. Umbuchungs- oder Rücktrittsmöglichkeiten bestehen dann ggf. nicht. Im Rahmen einer Vermittlung über große Buchungsportale werden aber oftmals doch Rücktrittsoptionen vereinbart. Ggf. lohnt sich der Blick in die Buchungsunterlagen.

Nach deutschem Recht kann je nach konkreter Ausgestaltung der derzeitigen Ausgangsbeschränkungen eine objektive Unmöglichkeit der Beherbergungsleistung vorliegen. Dann wird der Gast von seiner Zahlungspflicht frei, der bezahlte Preis kann in voller Höhe zurückverlangt werden.

Betroffene in den Urlaubsgebieten

Wer vor Ort von Einschränkungen betroffen ist und seine Reise abbrechen und nach Hause fliegen will, sollte die Reise kündigen und vom Veranstalter die Rückbeförderung verlangen. Die Mehrkosten hat der Veranstalter zu tragen.

Mit den sich verschärfenden Einschränkungen im Flugverkehr, kann der Veranstalter seinen Pflichten ggf. nicht mehr nachkommen. Wenden Sie sich in solchen Fällen an die deutsche Botschaft oder das Auswärtige Amt. Hilfreiche Informationen zu Rückholprogramme und Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch unter www.auswaertiges-amt.de

Bleiben Sie gesund!

Ihr Rechtsanwalt Michael Habeck


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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