Urlaub in den Zeiten von Corona: Was geschieht mit Pauschalreise, Flug oder Hotel?

  • 4 Minuten Lesezeit

Infolge der Covid-19-Pandemie erscheint der Tourismus in diesem Winter nahezu ausgeschlossen. Zwar sind mit Stand vom 27.03.2021 etwa 7% der Bevölkerung zumindest ein Mal geimpft, allerdings dürfte die Flugreise in wärmere Gefilde bis zum Sommer 2021 wenn überhaupt, dann nur unter erheblichen Auflagen (Quarantäne, Testpflicht) stattfinden können. 

1.) Reisen, Flüge und Urlaubsaufenthalte bis zum Ende der allgemeinen Reisewarnung bzw. zum Ablauf des Beherbergungsverbots 

Die Reiseveranstalter, Hoteliers, Ferienwohnungsvermieter und Fluggesellschaften sind bereits an viele Kunden herangetreten und haben darüber informiert, dass die gebuchte Reise ausfällt - dies geschieht auch immer häufiger für Gebiete ohne Reisewarnung, etwa wenn das gebuchte Hotel in dieser Saison geschlossen bleibt. Aber auch wenn der Reiseveranstalter sich noch nicht von sich aus gemeldet haben sollte, kann der Reisende die nicht durchführbare Reise kostenlos stornieren. Dies bedeutet, dass der Reisepreis nicht bezahlt oder zurückerstattet werden muss. Dies folgt aus §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB, denn bei Auftreten eines Leistungshindernisses sind Leistung und Gegenleistung hinfällig. Dies gilt auch für individuell gebuchte Hotels, Ferienwohnungen oder Flugtickets.

Gutschein oder Geld zurück?

Die Reisebranche ist aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen daran interessiert, liquide zu bleiben und bietet statt der Erstattung des Reisepreises vielfach einen Gutschein in gleicher Höhe an. Hierauf muss sich der Reisende nach der derzeitigen Rechtslage nicht einlassen. Wer die Annahme des Reisegutscheins erwägt, sollte bedenken, dass er sich bereits jetzt an die zukünftige Preisgestaltung und das Angebot des Unternehmens bindet; nicht zuletzt ist zu beachten, dass das Geld im Fall einer Insolvenz des Reiseunternehmens wie im Fall von Thomas Cook weg sein kann. Dies gilt auch für von Airlines angebotene Umbuchungen auf Flüge zu einem späteren Zeitpunkt – hier ist der volle Preis zu erstatten, nicht einmal eine Bearbeitungsgebühr darf angesetzt werden.

Reiseveranstalter kündigt Rückzahlung an – das Geld kommt aber trotzdem nicht?

Immer häufiger erkennen Reiseveranstalter ihre Pflicht zur Rückzahlung nach einer von ihrer Seite stornierten Reise an, leisten anschließend aber monatelang keine Zahlung. Damit befinden sie sich in Verzug – die Zahlung kann durch Erhebung einer Klage oder schon der Androhung dieses Schrittes beschleunigt werden.

2.) Reisen und Urlaubsaufenthalte nach Ablauf der allgemeinen Reisewarnung: Stornogebühr fällig?

a) Pauschalreise

Ob ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag, also eine Stornierung der Reise, für den Reisenden auch nach dem Ablauf der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes möglich ist, richtet sich nach § 651h BGB. Grundsätzlich kann der Reisende jederzeit vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten, allerdings sieht § 651h Abs. 1 S. 3 BGB vor, dass der Reiseveranstalter dann eine angemessene Entschädigung, also Stornogebühren verlangen kann. Diese sind meist durch AGB Bestandteil des Reisevertrages geworden. Eine im Fall der Corona-Pandemie jetzt einschlägig werdende Ausnahme sieht § 651h Abs. 3 BGB vor. Danach können keine Stornogebühren verlangt werden, wenn „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.“

Mit Urteil vom 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20-18 hat das Amtsgericht Frankfurt/Main in diesem Sinne entschieden, dass eine kostenfreie Stornierung grundsätzlich auch ohne Reisewarnung möglich ist. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die gesundheitsgefährdende Ausbreitung der Pandemie soll ausreichen, wobei die Gesamtsituation bei der Beurteilung herangezogen wird. Für Reisen in besonders schwer von Covid-19 betroffene Länder - im Oktober 2020 ist dies wieder nahezu überall gegeben - dürfte eine Stornierung somit möglich sein.

Für den "Rest der Welt", also die Staaten, für welche die allgemeine Reisewarnung weiterhin gilt, bleibt es ohnehin bei der Möglichkeit des kostenfreien Rücktritts vom Reisevertrag.

b) Flüge

Auf Flüge ist § 651h BGB nicht anwendbar. Wird der Flug ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände annulliert, kann der nicht beförderte Passagier auf Grundlage der Europäischen Fluggastrechteverordnung je nach Flugentfernung zwischen 250 € und 600 € verlangen. Die Corona-Pandemie kann aber einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn der Luftverkehr behördlich untersagt worden ist.

c) Hotels/Ferienwohnungen

Auch bei individuell gebuchten Hotels und Ferienwohnungen oder -häusern gibt es keine dem § 651h BGB entsprechende Vorschrift. Hier ist abzuwarten, wie sich die Pandemie entwickelt und ob die Bundesländer die Beherbergung zu Urlaubszwecken wieder gestatten. Sofern dies der Fall sein sollte, ist die Umbuchung im Einvernehmen mit dem Hotelier bzw. Vermieter vorzuziehen, wenn der Aufenthalt nicht angetreten werden soll.

3.) Reisen in Länder ohne allgemeine Reisewarnung, aber mit Reisehinweisen

Wer nun in ein Land reist, für das die allgemeine Reisewarnung nicht mehr gilt, für das seitens des Auswärtigen Amtes aber Reisehinweise erteilt hat, sollte diesen unbedingt Folge leisten und sich stets über das aktuelle Infektionsgeschehen informieren. Dringend zu empfehlen ist der Abschluss einer Auslands-Krankenversicherung, die auch eine Infektion mit Covid-19 einschließt. Zahlreiche Alt-Verträge sehen insofern Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, weshalb dort Nachbesserungsbedarf besteht.

Sofern Sie Hilfe im Zusammenhang mit einer Reise infolge der Corona-Pandemie benötigen, unterstütze ich Sie gerne! 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Böhler

Beiträge zum Thema