Corona-Krise und Umgangsrecht im Freistaat Sachsen

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1. Durch welche Rechtsgrundlage kommt die Diskussion darüber auf, ob das Umgangsrecht aktuell eingeschränkt wird?

Durch die Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen existiert ein weitgehendes Kontaktverbot. Jedermann darf nur noch bei einem triftigen Grund das eigene Haus verlassen. Die Allgemeinverfügung definiert klar, was ein triftiger Grund ist. Daher kommt in der Praxis aktuell häufig die Diskussion darüber auf, inwieweit durch die Allgemeinverfügung das Umgangsrecht eingeschränkt wird.

2. Gehört die Wahrnehmung des Umgangsrechtes zu den triftigen Gründen für das Verlassen der eigenen Häuslichkeit?

In der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 31.03.2020 wurde ausdrücklich auch die Wahrnehmung des Umgangsrechtes als Grund für das Verlassen der eigenen Häuslichkeit aufgeführt. In der vorangegangenen Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen vom 21.03.2020 wurde an dieser Stelle nur die Wahrnehmung des Sorgerechtes aufgenommen. Dies wurde nunmehr vom Freistaat Sachsen ergänzt. Es kann somit nicht auf die Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen verwiesen werden, um das Umgangsrecht einzuschränken.

3. Muss das Kind an das andere Elternteil herausgegeben werden, wenn dieses sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat?

Dies kann juristisch nicht abschließend beantwortet werden. Naturgemäß existieren keine Gerichtsurteile. Es ist jedoch davon auszugeben, dass das Kind Vorrang genießt. Kommt ein Elternteil aus einem Risikogebiet, kann nach unserer Einschätzung das andere Elternteil für kurze Zeit das Umgangsrecht einschränken. Wir bitten jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um eine noch nicht durch Gerichtsurteile gefestigte Einschätzung handelt.

4. Muss das Kind herausgegeben werden, wenn das andere Elternteil Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt?

Auch hier verweisen wir auf die vorgenannten Ausführungen. Hat das Elternteil die typischen Symptome einer Corona-Infektion wie Fieber, Gliederschmerzen und Husten, sollte nach hiesiger Einschätzung das andere Elternteil berechtigt sein, den Umgang in dieser Zeit auszusetzen. Rechtsprechung hierzu existiert jedoch noch nicht. Es kann an dieser Stelle nur an das Elternteil appelliert werden, welches die Symptome aufweist. Es sollte selbstverständlich sein, das gemeinsame Kind nicht der Gefahr einer Infektion auszusetzen.

5. Kann ich den Umgang einschränken, wenn sich das andere Elternteil nicht an das Kontaktverbot hält und mit dem Kind zum Beispiel zu einer größeren Geburtstagsfeier geht?

Auch hier ist nach hiesiger Einschätzung die Aussetzung des Umganges in Betracht zu ziehen. Jedes Elternteil ist verpflichtet, sich an die Vorgaben der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen zu halten. Setzt ein Elternteil sich darüber hinweg, kann zum Schutz der Gesundheit des Kindes der Umgang nach hiesiger Einschätzung ausgesetzt werden.

6. Hat die Reduzierung des Einkommens zum Beispiel durch Kurzarbeitergeld Einfluss auf die Zahlung des Kindesunterhalts?

Grundsätzlich kann eine Abänderung von Kindesunterhaltszahlungen bei andauernder, d. h. längerfristiger Einkommensreduzierung erfolgen. Eine kurzfristige Herabsetzung berechtigt grundsätzlich nicht zur Minimierung des Unterhaltes. Aktuell kann nicht eingeschätzt werden, wie lange die wirtschaftliche Lage eingeschränkt bleibt. Somit müssen diese Fragen im Einzelfall diskutiert werden.


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