Corona-Krise: OLG entscheidet über Umgangsrecht mit Kindern

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Dem Entschluss des OLG Braunschweigs vom 20.05.2020 (1 UF 51/20) zufolge führt die aktuelle Situation mit der Corona- Pandemie nicht ausschließlich dazu, dass nur dem betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind gewährt werden muss. Dem nicht betreuenden Erziehungsberechtigten dürfe nur der Umgang verweigert werden, wenn beispielsweise wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der Covid 19-Infektion eines Elternteils der Kontakt aus aktuell regelnden oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Das nahezu sechsjährige Mädchen lebt im Haushalt der Mutter, welche alleinig das Sorgerecht innehat. Der Vater des Kindes hatte bei dem Familiengericht in Braunschweig eine Umgangsregelung erreicht, die das Treffen mit seiner Tochter am Wochenende, einschließlich über Nacht, festlegte. Um dies zu unterbinden hatte die Mutter Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt und diesbezüglich Verfahrenskostenhilfe angefordert.

Die Forderung verlief wirkungslos. Der erste Familiensenat des OLG Braunschweig wies die Beschwerde zurück und hat beschlossen, dass der Kontakt mit dem Vater das Kindeswohl fördert. Die Corona-Pandemie sei kein Grund für eine Kontaktverweigerung und stelle weder eine Ursache dar, bestehende Umgangsregeln umzuformen, noch gemeinsame Treffen vollständig zu verwehren. Selbst in der Situation, dass der Vater und das Kind nicht in einem Haushalt leben, könne der Kontakt nicht verweigert werden. Gemäß der während der Corona-Pandemie erlassenen Bestimmung ist es erforderlich, den Kontakt mit anderen Personen, die kein Teil des eigenen Hausstandes sind, lediglich auf das absolute Mindestmaß zu beschränken. Das OLG Braunschweig bekräftigt dabei dennoch, dass die Interaktion auch des nicht betreuenden Elternteils mit seinem Kind durchaus zu dem unerlässlichen Mindestmaß an sozialen Beziehungen zähle. Die Situation sehe nur dann anders aus, sobald der Kontakt aus  rechtlichen Gründen oder aktuellen Hygieneregeln eingeschränkt werden muss. Zu berücksichtigende Beschränkungen seien dabei beispielsweise Quarantäneverordnungen, Ausgangssperren, oder eine bestätigte Erkrankung mit Covid 19 im Haushalt des Kindes und seinem Erziehungsberechtigten. Die Infektion direkt des Kindes würde jedoch dem Kontakt prinzipiell nicht wiedersprechen, da auch der kontaktberechtigte Elternteil sein erkranktes Kind betreuen und sich um es kümmern könne.

Das OLG Braunschweig hat zudem vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Testung des umgangsberechtigten Elternteils nur dann gefordert werden könne, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind. Das sei z.B. das Vorliegen Covid 19-typischer Symptome oder der unmittelbare Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person.

Bei Fragen zu Themen des Familienrechts kontaktieren Sie mich bitte unter Leipzig (Hauptniederlassung): 0341/3378021 oder Großpösna (Zweigniederlassung): 034297 – 16 24 00.

Ihre

Frau M. Dorn

Rechtsanwältin


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