Corona-Maskenbefreiung auch ohne Diagnose wirksam - OLG Karlsruhe vom 25.04.2022

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Seit Beginn der Coronapandemie ist das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen, später medizinischen Masken und FFP2-Masken in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens vorgeschrieben.  Bis jetzt bestehen in bestimmten Bereichen entsprechende Gebote, deren Verletzung mit zum Teil empfindlich hohen Bußgeldern geahndet wird. Einigen Personen ist das Tragen von Masken aus medizinischen Gründen nicht möglcih und haben sich durch ärztliche Atteste befreien lassen. Eine bei Behörden und Gerichten vorherrschende Meinung sah Atteste nur dann als gültig an, wenn die Diagnose aus ihnen hervorgeht.

Dieser Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe am 25.04.2022 (Az: 2 Rb 37 Ss 25/22) eine klare Absage erteilt.  Demnach stellt eine Auslegung des in § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO verwandten Begriffs "ärztliche Bescheinigung" dahingehend, dass die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests mit Angaben dazu erforderlich sei, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren, ob und ggf. welche relevanten Vorerkrankungen bestanden und auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist,  eine vom Willen des baden-württembergischen Verordnungsgebers offensichtlich abweichende Auslegung der Ausnahmevorschrift dar.

Grundsätzlich ist nach Auffassung des Karlsruher Senats zwar die jedermann, auch nicht infizierte Personen treffende, bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und auch erforderlich, um das vom Gesetz- und Verordnungsgeber verfolgte legitime Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen, zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens wurden vom Amtsgericht jedoch in dem vom OLG Karlsruhe am 25.04.2022 entschiedenen Fall überspannt. 

Die Verordnung enthielt keine Definition zum Begriff "ärztliche Bescheinigung". Eine ärztliche Bescheinigung muss nur den Namen, die Anschrift und die Fachrichtung des ausstellenden Arztes erkennen lassen und von diesem unterschrieben sein. Die Nennung konkreter medizinischer Befunde ist  nach dem Beschluss des OLG Karlsruhe nicht erforderlich.

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