Corona-Pandemie trifft auch Swap-Geschäfte

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Die Folgen der Corona-Krise treffen jetzt auch immer mehr Swap-Kunden. Die Swaps beziehen sich auf Referenzwerte wie Währungen, Zinssätze (z. B. Euribor/Libor), Aktenindizes oder Rohstoffe. Allesamt sind von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie schwer getroffen. Vielen Kunden wird erst jetzt klar, dass sie bei Abschluss der Swaps falsch beraten worden sind.

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Vielfach wurden bei der Beratung zu Swapgeschäften die Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Oftmals wurde auch nicht über den sog. anfänglich negativen Marktwert der Swaps aufgeklärt.

Kombination aus Zinsswap und Darlehen

In den letzten Jahren setzten Banken und Sparkassen bei der Finanzierung auf sog. synthetische Festzinsdarlehen. Dies ist der Versuch, ein festverzinsliches Darlehen aus zwei Bestandteilen nachzubauen: einem variabel verzinsten Darlehen und einem Zinsswap (sog. Payer-Swap). Die Berater behaupteten zumeist, dass die Kombination keinen Nachteil zum klassischen Festzinsdarlehen aufweise. Tatsächlich gibt es gravierende Unterschiede.

Bank verlangt Negativzinsen

Bei einem Zinsswap ist das Problem: Banken berechnen aus ihm plötzlich variable negative Zinsen. Das liegt daran, dass die variablen Euribor-Sätze seit Jahren negativ sind. Der Swap-Kunde muss also nicht nur den Festzins, sondern zusätzlich auch noch den Negativzins – als absolute Zahl ausgedrückt – an die Bank zahlen.

Eigentlich müssten die Banken ihren Kunden aus dem variabel verzinsten Darlehen Zinsen gutschreiben. Das würde für die Kunden bedeuten, dass sie für dieses Darlehen weniger Zinsen zahlen würden als ursprünglich erwartet. Der negative Euribor müsste konsequenterweise die vereinbarte Kreditmarge vermindern. Dennoch fordern die darlehensgebenden Banken entweder mindestens ihre Kreditmarge oder ziehen eine Grenze bei 0,00 % ein.

Die Kunden tragen damit ein unbegrenztes Verlustrisiko statt der gewünschten Zinsabsicherung.

Die Kanzlei WinterWotsch konnte aufgrund dieses Mangels bereits Urteile gegen Sparkassen erstreiten. Die Sparkassen wurden dabei zur vollständigen Rückabwicklung der Swapverträge verurteilt.

Zinsswap mit Laufzeit über 10 Jahren

Häufig wurde den Kunden auch Zinsswap samt Darlehen mit Laufzeiten von 15 Jahren und mehr angeboten.

Festzinsdarlehen können nach 10 Jahren mit einer Frist von sechs Monaten ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden. Der Swap kann mit der Einwilligung der Bank jederzeit auch über die 10-Jahresfrist hinaus aufgelöst werden. Der Kunde muss dann aber den Auflösungspreis des Swaps zahlen. Die Kombination aus Zinsswap und variablem Darlehen stellt daher spätestens nach 10 Jahren eine massive Schlechterstellung gegenüber einem klassischen Festzinsdarlehen dar.

Hierüber klärten die Bankberater kaum einen Kunde auf.

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Betroffene Kunden sollten sich an eine Swap-erfahrene Kanzlei wenden und ihre Möglichkeiten prüfen lassen.

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