Corona und Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

  • 4 Minuten Lesezeit

Kann mein Arbeitgeber (ohne mein Einverständnis) Kurzarbeit anordnen?

Um Kurzarbeit anzuordnen bedarf es zunächst einer vertraglichen Grundlage. Ob diese im individuellen Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder in der Betriebsvereinbarung manifestiert wurde, ist nicht entscheidend, sondern vielmehr, dass eine solche auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Vereinbarung getroffen wurde.

 

Der Arbeitgeber muss zudem die Anordnung von Kurzarbeit ankündigen und zwar unter Einhaltung der Ankündigungsfrist. Gleichzeitig ist er gehalten, den Arbeitsausfall gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen, einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen sowie dann eine konkrete Anordnung der Kurzarbeit gegenüber den Betroffenen zu treffen. Diese kann für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten erfolgen, wobei derzeit noch erwogen wird, diesen Zeitraum auf bis zu 24 Monate auszudehnen.

 

Unabhängig von den formellen Voraussetzungen muss innerhalb des Betriebes auch tatsächlich ein Arbeitsausfall gegeben sein. Sollte dieser nicht in einem gewissen Mindestmaß vorliegen, sondern nur vorgeschoben werden, ist Kurzarbeit unzulässig, kann im Ergebnis sogar als (versuchter) Sozialversicherungsbetrug geahndet werden.

 

Darf mir mein Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie kündigen?

Sofern sich der Arbeitgeber pauschal darauf beruft, er müsse aufgrund der Pandemie Stellen abbauen, so kann hierin noch kein ausreichender Kündigungsgrund liegen. Erst wenn betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordern, kann eine Kündigung begründet sein. Hierzu gelten die üblichen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung, u.a.:

  • Liegen betriebliche Gründe vor?
  • Wie lange ist der Arbeitnehmer schon in dem Betrieb beschäftigt?
  • Wie alt ist der betroffene Arbeitnehmer?
  • Liegt eine Schwerbehinderung des von der Kündigung bedrohten Arbeitnehmers vor/ wurde ein Antrag auf Zuerkennung eines Schwerbehindertengrades gestellt/ liegt eine Gleichstellung vor?
  • Ist der Arbeitnehmer anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet?
  • Ist die Arbeitnehmerin schwanger/ befindet sie sich im Mutterschutz? Ist der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin in Elternzeit?
  • Kann dem Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechtes eine andere Tätigkeit auferlegt werden?

Neben einem ausreichenden Kündigungsgrund müssen auch die Formalitäten einer Kündigung eingehalten werden, wie zum Beispiel die Schriftform als auch die korrekte Kündigungsfrist.

 

Bei Zugang einer Kündigung ist diese unverzüglich rechtlich zu überprüfen und innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben, sofern die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden konnte / kann. Sofern die vorstehende Frist nicht gewahrt wird, greift die Wirksamkeitsfiktion. Unabhängig davon, ob die Kündigung tatsächlich wirksam war, gilt sie nach Ablauf der 3-Wochen-Frist als von Anfang an wirksam. 

 

Kann mir mein Arbeitgeber kündigen, wenn ich mich nicht an Abstandsregeln / Anordnungen zur Eingrenzung der Pandemie halte?

Der Arbeitgeber ist innerhalb seines Direktionsrechtes befugt, den Mitarbeitern Anweisungen zur Ausführung der Arbeitsleistung zu erteilen. Dies umfasst auch innerbetriebliche Anweisungen, wie mit der derzeitigen Pandemie umzugehen ist. Sollte sich ein Arbeitnehmer hartnäckig derartigen Anweisungen widersetzen und beispielsweise die geltenden Abstandsregeln trotz Möglichkeit der Einhaltung auch während der Arbeit nicht beachten, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und bei wiederholtem Fehlverhalten ggf. sogar kündigen. Hintergrund hierfür ist, dass der Arbeitnehmer durch die Missachtung etwaiger Anweisungen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und insofern mit Konsequenzen zu rechnen hat.

 

Muss mein Arbeitgeber mein Gehalt weiterzahlen, wenn der Betrieb wegen der Corona-Pandemie geschlossen wird?

Wenn der Betrieb aufgrund der Allgemeinverfügung des zuständigen Landkreises geschlossen wird, der Arbeitnehmer also seine vertragliche Arbeitsleistung nicht erbringen kann, stellt sich zunächst die Frage, ob die Arbeitsleistung anders erbracht werden kann, zum Beipiel im Homeoffice. Dies ist natürlich nicht in allen Bereichen möglich. Sollte der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annehmen, kommt er in Annahmeverzug und ist dem Arbeitnehmer weiter zur Zahlung des Gehaltes / Lohnes verpflichtet. Seitens der Betriebe wird hier höchstwahrscheinlich auf die Möglichkeit der Kurzarbeit zurückgegriffen. Zu den Voraussetzungen verweisen wir auf obige Fragestellung.

 

Habe ich einen Anspruch auf Homeoffice?

Ein grundsätzlicher Anspruch des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen, besteht nicht. Die Landesregierung hat im Rahmen der geänderten Coronaverordnung mit Wirkung ab dem 25.01.2021 keine anderweitige Regelung beschlossen.

Die Vorgaben zum Homeoffice sind aber im Rahmen der seit heute geltenden  SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung geregelt worden. Demnach soll im Bereich der Büroarbeit (oder vergleichbar) den Arbeitnehmern angeboten werden, ihre Tätigkeiten zuhause ausüben zu dürfen, sofern keine gewichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Bislang sind diese Regelungen zunächst bis zum 15. März 2021 befristet.

Im Überblick geltend folgende Regeln: 

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.


Dieser Artikel zeigt nur auszugsweise einen Überblick über mögliche arbeitsrechtliche Probleme, die aufgrund der derzeitigen Situation entstehen können. Eine abschließende und rechtsverbindliche Würdigung arbeitsrechtlicher Fragen können wir erst nach Erörterung des Einzelfalls vornehmen. Sprechen Sie uns an! 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Notarin Sabrina Lindwehr

Beiträge zum Thema