Vergütung von Überstunden und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

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Wann habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden? 

Was gilt aufgrund der neuen europäischen Rechtsprechung zur Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu erfassen?

Häufig leisten ArbeitnehmerInnen neben der vertraglich vereinbarten üblichen, wöchentlichen Arbeitszeit zusätzliche Arbeit, die jedoch nicht automatisch am Ende eines Monats durch den Arbeitgeber zur Abrechnung gebracht wird oder aber in einem Arbeitszeitkonto dokumentiert wird. 

Als ArbeitnehmerIn stellt sich daher die Frage: Unter welchen Voraussetzungen habe ich einen Anspruch auf Überstundenvergütung?

Hinzu kommt: der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur täglichen, effektiven Arbeitszeiterfassung zu errichten. Ergibt sich hieraus etwas Neues für die Anforderungen an die Geltendmachung von Überstunden?

Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes obliegt dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin die abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Demnach genügt es, wenn zur Leistung von Überstunden vorgetragen wird, an welchen Tagen von wann bis wann Arbeit geleistet hat oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten wurde. 

Zugleich wird damit bereits behauptet, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Dies ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend. 

Sofern der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin dies vorgetragen hat, ist es Sache des Arbeitgebers innerhalb der abgestuften Darlegungslast substantiiert vorzutragen, welche Arbeiten zugewiesen wurden und wann diesen Weisungen nicht nachgekommen ist. Kann der Arbeitgeber hier nicht substantiiert vortragen, geltend die arbeitnehmerseits dargelegten Arbeitszeiten als zugestanden gem. § 138 Abs. 3 ZPO!

Dies wurde auch nochmals durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.05.2022 zum Aktenzeichen 5 AZR 474/21 bestätigt - auch vor dem Hintergrund der neuerlichen Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung. Es verbleibt bei der abgestuften Darlegungs- und Beweislast der ArbeitnehmerInnen. 

Diese Grundsätze gelten auch bezüglich der Darlegung zur arbeitgeberseitigen Veranlassung der Überstundenleistung. Es genügt aus, wenn der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin geltend macht, die Überstundenleistung sei zur Erledigung der ihm/ ihr übertragenen Arbeiten erforderlich gewesen. Zumindest ist dann nach diesem Vortrag die Leistung von Überstunden konkludent angeordnet worden. 

Insbesondere im Arbeitsrecht zeigt sich eine besondere Dynamik der Rechtsprechung, die eine genaue Prüfung der Ansprüche und Rechte erforderlich macht. Als Fachanwältin im Arbeitsrecht mit Sitz in Lingen bediene ich genau diesen Anspruch. Lassen Sie Ihre Ansprüche von uns prüfen und ggf. durchsetzen!

Die Kanzlei Lindwehr vertritt Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und berät Sie aufgrund langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht kompetent. Wir sind deutschlandweit tätig und aufgrund vollständiger digitaler Arbeitsweise barrierefrei erreichbar! Wir vertreten dabei Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber!

Kanzlei Lindwehr

Rechtsanwältin
Sabrina Lindwehr

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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