Corona und der Abbruch des Ligabetriebs

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von Simon Richters // Juristischer Mitarbeiter // Kanzlei am Südstern

» Dass die Corona-Pandemie sich auch auf den Vereinssport auswirken würde, hat sich spätestens durch die vieldiskutierte Höhe der Zuschauerzahlen in Fußballstadien eindrucksvoll manifestiert. Das Für und Wider von finanziellen Aspekten, gelebter Fankultur und dem gesundheitlichen Schutz des Einzelnen hat jedoch auch die meisten anderen Sportarten vor enorme Herausforderungen gestellt.

So begehrte ein Tischtennis-Sportverein im Wege des Eilrechtsschutzes vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Erteilung des Spielrechts in der 3. Bundesliga Herren für die Spielzeit 2020/21. Die erste Mannschaft der Herren war bereits in der Spielzeit 2019/20 berechtigt in der 3. Bundesliga Herren zu spielen.

Was war geschehen? Die Spielzeit 2019/20 musste aufgrund der Corona-Pandemie und infolge einer Entscheidung des Ausschusses für Leistungssport vorzeitig abgebrochen werden. Das Saisonende wurde daraufhin anhand der Tabelle gewertet, welche zum Zeitpunkt der Aussetzung des Spielbetriebs am 13. März 2020 gültig war. Zu diesem Zeitpunkt stand der Antragssteller auf Tabellenplatz 10 der Liga, welcher als Abstiegsplatz den Zwangsabstieg in die 4. Liga zur Folge gehabt hätte.

Der Antragssteller führte aus, dass der vorzeitige Abbruch des Spielbetriebs eine Verzerrung des Tabellenbildes zur Folge gehabt habe. Die unterschiedliche Anzahl an Spielen und die fortbestehende rechnerische Möglichkeit den Klassenerhalt aus eigenen Mitteln zu erreichen, wurde durch die pauschale Regelung unzureichend berücksichtigt.

Das Gericht wies in seinem Beschluss daraufhin, dass die Zulässigkeit der hier begehrten einstweiligen Verfügung bereits fraglich sei, weil darin eine Vorwegnahme der Hauptsache liege, die nur in besonderen Fällen, wie z.B. der Abwendung einer Notlage, möglich sei. Eine solche läge hier jedoch nicht vor, weil Auf- und Abstiege zum sportlichen Alltag gehören und diese die Existenz des Vereins nicht gefährden würden. Ferner sei zudem denkbar, dass der Antragssteller vor Beginn der Spielzeit 2020/21 durch einen gesonderten Antrag auf Aufstockung der Liga zugelassen werden könnte. Auch sei durch den Antragssteller nicht in ausreichender Form glaubhaft gemacht worden, dass dieser bei Fortsetzung der Spielzeit den Klassenerhalt in der Spielzeit 2019/20 erreicht hätte.

Da sich der vorzeitige Abbruch der Spielzeit 2019/20 im Wege eines weiteren Eilverfahrens als rechtmäßig herausgestellt hat, hatte der klagende Sportverein in diesem Zusammenhang also auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Spielrechts für die 3. Tischtennisbundesliga Herren in der Spielzeit 2020/21. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.05.2020 - 19 W 22/20)

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