Corona und Reiserecht – Pauschalreisen kostenlos stornierbar

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Die Corona-Pandemie breitet sich weiter rasend schnell aus. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass zahlreiche Länder ihre Grenzen schließen – auch Deutschland. Weiter hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen ausgesprochen. Wollen Sie Ihre Reise oder Ihren Urlaub nicht antreten? Wir erläutern Ihnen Ihre Rechte.

Die Hard Facts

  • Aufgrund der weltweiten Reisewarnung haben Sie ihm Hinblick auf kurz bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland die Möglichkeit, die Reise kostenlos zu stornieren.
  • Die Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark sind geschlossen, ohne triftigen Reisegrund ist also keine Ein- und Ausreise möglich. Darüber hinaus haben zahlreiche weitere Länder Einreisebeschränkgen beschlossen, etwa die USA, Polen, Tschechien oder Israel.
  • Wer nach deutschem Recht gebucht hat, hat deshalb nun auch die Chance, zurück an das Geld für einzelne Reiseleistungen zu kommen.

Die Faktenlage ändert sich derzeit fast stündlich. Aktuell hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Diese gilt mindesten bis Ende April und umfasst so auch die Osterferien. Dazu rät das Bundesgesundheitsministerium derzeit pauschal von allen Reisetätigkeiten ab – auch innerhalb von Deutschland. Zu beachten sind weiter etliche Ausgangssperren einzelner Kommunen sowie die allgemeine Kontaktsperre in allen Bundesländern. Hinzu kommen die Einreisebeschränkungen zahlreicher Länder.

Rechtlich bedeutet dies, dass ein kostenfreier Rücktritt – also eine Stornierung – der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland aufgrund der Reisewarnung möglich ist. Sie haben also einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und müssen sich nicht mit einem Gutschein oder einer Umbuchung vertrösten lassen.

Darüber hinaus gilt: Da Sie Deutschland aktuell ohne wichtigen Grund nicht verlassen können und sogar innerhalb des Bundesgebietes nicht mehr reisen beziehungsweise Unterkünfte touristisch nutzen dürfen, besteht nach diesseits vertretener Ansicht auch keine Pflicht zur Zahlung von einzeln gebuchten Leistungen – etwa Hotels oder Flüge. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie nach deutschem Recht gebucht haben, nicht wenn Sie unmittelbar beim Anbieter im Ausland einen Vertrag geschlossen haben (hier wird das Recht des dortigen Landes Anwendung finden).

Wann stornieren?

Bislang ist noch unklar, wann ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand (früher: "höhere Gewalt") vorliegen muss, der eine kostenfreie Stornierung ermöglicht. Richtigerweise ist aber darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Reise die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen und mit welcher Wahrscheinlichkeit davon zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden konnte.

Deshalb ist nach jetzigem Stand eine kostenfreie Stornierung aller Pauschalreisen bis Ende April möglich. Reisen zu einem späteren Zeitpunkt, besteht bei einer Stornierung jetzt die Gefahr, dass Sie nicht unter den beschriebenen Schutz fallen und vertraglich vereinbarte Stornierungskosten entstehen. Wer frühzeitig unter Hinweis auf das Coronavirus storniert oder bereits storniert hat, wird die Stornierungsgebühren aber zurückerhalten, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt beziehungsweise dann andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen. Im Zweifel müssen diese Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Reiseanbieter das anders sieht.

Restzahlungen?

Häufig stellt sich derzeit die Frage, wie mit noch ausstehenden Restzahlungen umzugehen ist. Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, die Zahlungen vorzunehmen, wenn noch keine Stornierung vorliegt. Anders liegt der Fall selbstverständlich bei Pauschalreisen, die bis Ende April stattfinden sollten. Bei allen anderen Fällen besteht die Gefahr, dass zusätzlich Mahnkosten anfallen bei Nichtzahlung. Weiter kann der Veranstalter gegebenenfalls kostenpflichtig stornieren.

In jedem Fall sollten Sie mit Ihrem Reiseveranstalter in Kontakt treten. Derzeit entwickeln sich fast stündlich neue Entwicklungen, die es zu berücksichtigen gilt. Wunderdinge können Sie aber nicht erwarten.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per Mail oder WhatsApp. Die Kanzlei Bödecker steht Ihnen als kompetenter und zuverlässiger Partner bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.



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