Corona-update: Reisen und Corona, was gilt aktuell?

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Die Hauptreisezeit läuft. Überfüllte Züge und Flughäfen an der Kapazitätsgrenze zeigen, dass die Reiselust der Deutschen auf einem neuen Höchststand ist – es gibt offenbar viel nachzuholen nach den Einschränkungen der letzten Jahre.

Doch was bedeutet dies für Arbeitgeber? Kann er seinen Mitarbeitern eine Reise, die in ein Gebiet mit hohen Infektionszahlen führt, aus Gründen des Betriebsschutzes verbieten?

Die klare Antwort ist: Nein!

Seit 01. Juni 2022 gilt die neue Corona-Einreiseverordnung. Sie ist vorläufig befristet bis 31. August 2022. Beschränkungen sind danach nur noch vorgesehen für „Virusvariantengebiete“. Derzeit wird aber kein Staat als Virusvariantengebiet gelistet, so dass eine Beschränkung von Reisen auf bestimmte, „sicher“ erscheinende Reiseziele grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Der Arbeitnehmer ist damit – bis auf weiteres – in der Wahl seines Reiseziels grundsätzlich frei.

Doch was passiert, wenn sich diese Einstufung ändert und während des Urlaubs ein Gebiet als Virusvariantengebiet eingestuft wird?

In diesem Fall ist des so, dass sich der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Urlaub in häusliche Quarantäne begeben muss. Diese beträgt grundsätzlich 14 Tage. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Quarantäne durch Vorlage eines negativen Testnachweises vorzeitig zu beenden. Diese Testung darf frühestens fünf Tage nach Einreise erfolgt sein.

 in wenn ein Genesenen-, Impf- oder Testnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird. Das gilt für alle Einreisenden nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Wird ein Genesenen- oder ein Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.

Konnte der Arbeitnehmer diese Entwicklung bei Abreise in das fragliche Reiseland, das später zum Virusvariantengebiet ernannt wurde, nicht erkennen, liegt - im Regelfall - auch kein schuldhaftes Verhalten vor, so dass der Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 616 BGB bestehen bleibt.


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