Sabbatical - wie geht das?

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine gewisse Auszeit von der Arbeit zu nehmen, liegt im Trend. Viele Arbeitgeber reagieren hierauf und bieten diese Möglichkeit als Benefit bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags an. Doch wie funktioniert das ohne arbeitsvertragliche Regelung?

Der Ausgangspunkt ist klar: Ohne Vorgabe im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt es für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, für den Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gewährung unbezahlten Urlaubs im Rahmen eines Sabbaticals. Findet sich daher keine Einigungsmöglichkeit, muss der Arbeitnehmer kündigen und sich nach Abschluss der Auszeit ggf. wieder neu bewerben.

Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, dass diese Möglichkeit eingeräumt werden soll, ist folgendes zu beachten:

  • Erforderlich ist zunächst, ein Wertguthaben im Rahmen von Langzeit-Arbeitszeitkonten anzusparen. Angespart werden kann dabei nicht nur laufendes Arbeitsentgelt, sondern etwa auch Gratifikationen, Über- und Mehrarbeitsstunden, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, sowie Urlaub, soweit er den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.
  • Das Wertguthaben einschließlich Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sind zwingend gegen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers vollständig abzusichern.
  • Aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben ist eine zeitlich unbegrenzte Freistellung nur bei einer nicht unerheblichen Abweichung vom bisherigen Arbeitsentgelt möglich, das heißt, es muss sich im Rahmen von 70% bis maximal 130% des Arbeitseinkommens der letzten 12 Monate halten,
  • und, unerlässlich, ist das Ganze als Nachtrag zum Arbeitsvertrag schriftlich zu fixieren.

Doch Vorsicht, was einfach klingt, ist an viele gesetzliche Vorgaben gebunden, zu finden in den §§ 7 ff. SBG IV. Das Gesetz schützt hier den Arbeitnehmer vor ungeplantem Verlust seines Wertguthabens. Verstöße gegen diese Vorgaben sind fatal: Ist die getroffene Vereinbarung unwirksam, entfällt der Sozialversicherungsschutz während der Freistellungsphase. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer nach einem Monat unbezahlter Arbeit von der Sozialversicherung abmelden, was bedeutet, dass nicht nur die Rentenbeiträge nicht fortgezahlt werden, der Arbeitnehmer sich vor allem als gesetzlich Krankenversicherter um eigenen Krankenversicherungsschutz kümmern muss, was aufgrund der damit verbundenen Kosten die schöne Planung der Auszeit schnell zunichte machen kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dagmar Völker

Beiträge zum Thema