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Corona-Warn-App & Luca: Dürfen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zur Nutzung verpflichten?

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Viele Bundesländer setzen zur Kontaktnachverfolgung im Falle eines COVID-Ausbruchs auf die umstrittene Check-In-App Luca. Derweil hat auch die Corona-Warn-App des Bundes mittlerweile eine Check-In-Funktion bekommen. Viele Unternehmen fragen sich jetzt, ob sie ihren Arbeitnehmern die Nutzung einer solchen Check-In-App vorschreiben dürfen.

Erweiterung: Die Check-In Funktion

Zur besseren Erfassung von Risikobegegnungen in Innenräumen wurde auch die Corona-Warn-App des Bundes mit einer Check-In-Funktion ausgestattet. Grund der Erweiterung der Corona-Warn-App sind die Erkenntnisse, dass die ansteckenden Luftpartikel (bekannt als Aerosole) auch nach dem Verlassen eines Raums durch eine infizierte Person in einer gefährlichen Konzentration verbleiben. Die App erfasste bisher jedoch nur Kontakte mit Personen, die sich für längere Zeit in einem Abstand von 2 Metern oder weniger befunden haben als Risikokontakte. Durch das Einscannen eines QR-Codes soll dies und die Nachverfolgung von Infektionsketten durch „Einchecken“ an einem Ort verbessert werden. Im Ergebnis wird hierdurch Unternehmen ermöglicht - bei entsprechender Nutzung der Arbeitnehmer - tagesaktuell Kontakte präzise nach zu verfolgen.

Konzept der Freiwilligkeit bleibt

Die neue Funktion, die aktuellen Inzidenzraten und die Notbremse-Gesetzgebung ändern jedoch nichts an dem Konzept der Freiwilligkeit der Corona-Warn-App. Bereits am 16.06.2020 stellte die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder klar, dass die Verwendung der Corona-Warn-App oder einer andere (z.B. Luca) freiwillig ist. Insbesondere darf „…der Grundsatz der Freiwilligkeit nicht durch eine zweckentfremdende Nutzung untergraben werde“. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist demnach für jeden Menschen freiwillig! Eine Zugangsbeschränkung von „behördlichen Einrichtungen, Arbeitsstätten, Handelsgeschäften, Gastronomiebetrieben und Beherbergungsstätten, Sportstätten etc. darf nicht vom Vorweisen der App abhängig gemacht werden.“

Gilt das tatsächlich auch für das Arbeitsverhältnis?

JA! Arbeitgeber dürfen die Nutzung weder auf Dienstgeräten noch auf privaten Geräten der Beschäftigten verpflichtend anordnen. Dies gilt erst recht für die Freizeit. Denn hier findet das Weisungsrecht des Arbeitgebers seine Grenzen. Damit sind aber der Nutzen und die Eignung der App stark eingeschränkt.
Möglich erscheint zwar, dass der Arbeitgeber auf vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geräten die Installation von bestimmten Apps/Programmen vorgeben darf. Eine Nutzungspflicht resultiert hieraus jedoch nicht.

Umgehung durch Betriebsvereinbarung?

Eine Umgehung der Freiwilligkeit kann auch nicht durch Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber umgangen werden. Dies würde das Konzept der Freiwilligkeit vollständig aushebeln, weshalb davon auszugehen ist, dass lediglich Rahmenbedingungen für die freiwillige Nutzung der App vereinbaren werden dürfen, aber nicht zur Nutzung der App verpflichtet werden kann.

Ausnahmen für Risikoberufe?

Mitarbeitern in Supermärkten oder in Altenheimen gehören zu den besonders gefährdeten Berufsgruppen. Deshalb könnte bei diesen ebenso wie bei Unternehmen mit Mitarbeitern mit vielen Kollegen- und/oder Kundenkontakten oder auch bei Firmen, die bereits nicht nachvollziehbare Infektionsgeschehen hatten, über eine verpflichtende Nutzung der App nachgedacht werden. Hierfür müsste die Maßnahme für den Zweck (Infektionsschutz) allerdings geeignet, erforderlich und angemessen sein. Ob speziell die Geeignetheit der Maßnahme angenommen werden kann, wenn auch hier die Verpflichtung nicht über die Arbeitszeit hinaus reichen darf, ist höchst zweifelhaft und umstritten. Ebenfalls ungeklärt sind die Folgen, wenn Arbeitnehmer sich nicht an eine solche Weisung halten. Aus diesen Gründen kann bislang eine generelle Befugnis des Arbeitgebers, die Nutzung der App vorzuschreiben, nicht angenommen werden.

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(Autorinnen: Jasmin Renke mit Patricia Hauto, Lektorat Lars Rieck)


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