Coronakrise: Kurzarbeitergeld (KUG) zur Überbrückung

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Corona stellt alle Betriebe vor neue Herausforderungen, um das wirtschaftliche Überleben zu sichern.

Was ist KUG?

Wird Kurzarbeit im Betrieb nötig, bekommen Arbeitgeber von der örtlichen Arbeitsagentur bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld (KUG).

Jeder Betrieb kann diese Förderung beantragen und damit wirtschaftliche Engpässe überbrücken, ohne Mitarbeiter zu entlassen.

Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Voraussetzung sind

1. Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die Arbeitnehmer (z.B. Umsatzausfall wg. Corona)

Ein Betrieb muss nachweisen, dass er weniger Aufträge bekommt und nicht nur finanzielle Verluste vorliegen, weil Auftraggeber beispielsweise weniger bezahlen.

Eine Voraussetzung ist zudem die Unvermeidbarkeit der Kurzarbeit: Arbeitgeber müssen zuvor alle zumutbaren arbeitsrechtlichen Maßnahmen in Betracht ziehen, z.B. das Umsetzen von Mitarbeitern in andere Positionen, den Abbau Überstunden auf Arbeitszeitkonten, Gewährung von Resturlaub, Verplanen des Jahresurlaubs...

2. betriebliche Voraussetzungen

Bereits ab einer Betriebsgröße von nur 1 sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wird KUG ausgezahlt und ist damit auch für den Mittelstand und kleine Unternehmen unbedingt zu prüfen. KUG kann auch nur für eine Abteilung eines Unternehmens beantragt werden, während z. B. im Büro normal weiterarbeiten. In der aktuellen Corona-Krise erhalten auch Leiharbeiter das Kurzarbeitergeld.

Aufgrund der Corona-Krise sind die Regelungen für Kurzarbeitergeld gelockert worden. Betriebe sollen Kurzarbeitergeld nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Dabei werden Geringverdiener mitgezählt, Auszubildende nicht.

3. persönliche Voraussetzungen

Grundsätzlich kann KUG nur beantragt werden für Mitarbeiter, die nicht gekündigt sind und die z. B. wegen Krankheit nicht vom KUG ausgeschlossen sind.

Zudem müssen die Arbeitnehmer auch zustimmen – entweder einzeln oder über eine Vereinbarung über den Betriebsrat. Dabei sollten Arbeitgeber gegebenenfalls tarifliche Ansprüche wie Ankündigungsfristen beachten.

4. Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur

Die Anzeige ist schriftlich zusammen mit dem KUG-Antrag einzureichen.

Was ist noch zu beachten?

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Für die Höhe des Kurzarbeitergelds ist der entfallene Lohn entscheidend, also die Differenz aus dem normalen Nettolohn und dem Nettolohn, der während der Kurzarbeit ausgezahlt wird. Arbeitnehmer erhalten rund 60 Prozent dieser Differenz. Wenn ein Kind mit im Haushalt des Arbeitnehmers lebt, werden 67 Prozent ausgezahlt.

Der Arbeitgeber geht dabei zunächst in Vorleistung und zahlt sowohl den Lohn für die geleistete Arbeit als auch das ausgerechnete Kurzarbeitergeld. Dieses bekommen der Arbeitgeber anschließend von der Arbeitsagentur auf Antrag zurückerstattet. Dieser Antrag muss spätestens drei Monate nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums bei der Arbeitsagentur eingehen.

Nach dem Beschluss der Bundesregierung werden in der Corona-Krise auch die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden den Arbeitgebern erstattet – und zwar im vollen Umfang.

Wie lange bekommt man Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld kann maximal für zwölf Monate bezogen werden. Dabei kann der Zeitraum auch unterbrochen werden, wenn zwischenzeitlich Aufträge eingehen.


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