Coronakrise: Kurzarbeitergeld (KuG) - Grundlagen und Gefahren. Was muss man beachten?

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Die Corona-Krise stellt Wirtschaft und Betriebe vor eine harte Belastungsprobe. Mehr als 10 Mio. Menschen befinden oder befanden sich dieses Jahr in Kurzarbeit. Viele Arbeitsplätze konnten durch dieses Instrument gerettet werden. Allerdings sind mit der Kurzarbeit auch gewisse Gefahren bzw. langfristige finanzielle Einbußen verbunden, auf die man unbedingt achten sollte.

Zunächst einige Basis-Informationen zum Kurzarbeitergeld.

Wann kann (bezogen auf Corona-Krise) Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer und einem erheblichen Arbeitsausfall mit entsprechendem Entgeltausfall können Kurzarbeitergeld (KuG) beantragen. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Darüber hinaus müssen rückwirkend zum 01. März 2020 bis Ende 2020 mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb oder in der betreffenden Betriebsabteilung und im jeweiligen Kalendermonat einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben.

In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Wer hat alles einen Anspruch?

Voraussetzung ist zunächst die Fortsetzung einer sozialversicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte (nicht Mini-Jobber). Ab Ausspruch einer Kündigung ist die Gewährung von KuG nicht mehr möglich.

Möglich ist auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KuG.

Minijobber und Studenten haben allerdings weiterhin keinen Anspruch, da sie nicht in Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Wie sehen die Leistungen (Höhe, Zeitraum etc.) konkret aus? 

Kurzarbeitergeld kann für die Dauer von 12 Monate bezogen werden.

Unterbrechungen der Kurzarbeit von mindestens 1 Monat können dabei die Bezugsfrist verlängern. Aber bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten und länger muss die Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden.

KuG wird nur für die ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt und beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 % und für Beschäftigte ohne Kind rund 60 % der Differenz zum Nettoentgelt.

Soweit die Arbeitszeit und damit auch das Arbeitsentgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld. 

Bei Erstellung dieses Artikels wurde intensiv über eine Erhöhung des KuG diskutiert, sodass sich der Wert ggf. bereits erhöht hat,

Worauf sollte man beim Bezug von Kurzarbeitergeld unbedingt achten?

1.  Steuern

Kurzarbeitergeld ist erst einmal steuerfrei. Es erhöht aber den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen zu versteuern ist. Es droht also gewissermaßen die „Keule“ am Jahresende bzw. im nächsten Jahr. Man sollte daher unbedingt etwas dafür „zurücklegen“.

2.  Krankheit

Anders als bei Krankheit in „normaler“ Arbeitssituation gibt es natürlich auch hier nur das deutlich reduzierte Entgelt. Nach sechs Wochen gibt es dann nur noch Krankengeld.

3.  Urlaub

Wird die Arbeit auf null reduziert, steht man zwar gewissermaßen auf Abruf bereit, kann also keinen „richtigen“ Urlaub machen, aber trotzdem wird diskutiert, dass sich der Urlaubsanspruch reduziert.

4.  Nebenjob

Hier ist Vorsicht geboten und sollte unbedingt vorher mit dem Chef abgeklärt werden. Sonst kann es Probleme geben und das Geld wird vielleicht auch angerechnet.

5.  Arbeitslosengeld

Hier drohen weniger Nachteile. Hier gibt es nur weniger, wenn man vor der Kurzarbeit häufig Überstunden ableisten konnte und dies weggefallen ist.

6.  Rente

Hier drohen wieder durchaus Einbußen durch Kurzarbeit.

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist eine gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.


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