Coronavirus – Reise storniert und ich erhalte kein Geld oder nur einen Gutschein – was tun?

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Coronavirus – wie ist die Situation jetzt für Reisende?

Das Auswärtige Amt hat am 17. März 2020 eine weltweite Reisewarnung wegen des Coronavirus herausgegeben. Es wird von nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland gewarnt. Seitdem haben sich die Einschränkungen im Reiseverkehr weiter verstärkt, weltweit werden Quarantänemaßnahmen verhängt und Einschränkungen des öffentlichen Lebens vorgenommen.

Aufgrund des Coronavirus haben u. a. die USA ein Einreiseverbot für europäische Fluggäste verhängt. Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Ländern, welche die Einreise für europäische Bürger sehr stark eingeschränkt oder aber verboten haben. Beispielhaft sei verwiesen auf die Länder Angola, Argentinien, Australien, Bahamas, Bulgarien, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Japan, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Malediven, Mauritius, Namibia, Neuseeland, Oman, Peru, Russland, Saudi-Arabien, Seychellen, Singapur, Südafrika, Tunesien, Ukraine, Vietnam und Zypern.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als sehr starkes Indiz dafür, dass höhere Gewalt bzw. ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass weltweit für gebuchte Reisen, Flüge und Ferienwohnungen von höherer Gewalt bzw. einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden kann.

Kann ich meine Pauschalreise / Kreuzfahrt kostenlos stornieren?

Die Pauschalreise / Kreuzfahrt kann der Reisende dann kostenlos stornieren, wenn höhere Gewalt bzw. ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als starkes Indiz dafür, dass ein solcher außergewöhnlicher Umstand besteht. Aufgrund der stetigen Veränderungen muss allerdings im konkreten Einzelfall einmal geschaut werden, ob von diesem Grundsatz nicht eine Ausnahme zu machen ist. In der Regel wird dem Reisenden aber ein kostenfreies Stornorecht einzuräumen sein. Der Urlauber kann also von der Reise zurücktreten und seine Zahlungen zurückverlangen. Dies gilt sowohl für die Pauschalreise als auch für die Kreuzfahrt.

Kann ich meinen Flug kostenfrei stornieren?

Wenn die Fluggesellschaft die Flüge selbst storniert bzw. annulliert, dann muss die Fluggesellschaft den Flugpreis zurückzahlen. Denn schließlich führt die Airline den Flug gar nicht durch!

Sofern Einreisverbote bestehen, so spielt es keine Rolle, ob die Fluggesellschaft den Flug storniert. Denn bei Einreiseverboten ist es den Fluggesellschaften grundsätzlich nicht erlaubt, die Fluggäste in Deutschland überhaupt an Bord zu lassen. Wenn aber nicht befördert werden kann, dann muss die Airline aber auch den Flugpreis erstatten.

Vor diesem Hintergrund hatten die Fluggesellschaften anfangs die betroffenen Flüge annulliert und die Flugpreise ausgezahlt. Allerdings hat sich diese Praxis recht schnell geändert, vermutlich aufgrund der Vielzahl der Flugannullierungen.

In der Folge wurden dann Gutscheine angeboten und als Alternative beworben.

Nunmehr ist es so, dass die Fluggesellschaften die Flüge häufig nicht mehr annullieren und behaupten, dass bei Stornierung durch den Fluggast Stornogebühren zu zahlen sind, regelmäßig in voller Höhe. Es werden Gutscheine angeboten, allerdings wird die Rückzahlung verweigert. Inzwischen ist dies sogar dann Praxis, wenn die Fluggesellschaft die Flüge selbst annulliert hat. Rückzahlungen werden zu Unrecht verweigert.

Muss ich eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter / die Fluggesellschaft hinnehmen?

Viele Reiseveranstalter und Fluggesellschaften bieten den Kunden an, die gebuchte Reise bzw. die Flüge umzubuchen, da diese jetzt nicht durchführbar sind. Teilweise werden Extraleistungen angeboten, um die Umbuchung „schmackhaft“ zu machen. Die Reiseanbieter möchten so ihren Schaden begrenzen.

Grundsätzlich spricht natürlich nichts dagegen, wenn ein solches Angebot für den Reisenden interessant ist. Allerdings besteht überhaupt keine Verpflichtung des Reisenden, sich auf ein solches Angebot einzulassen. Der Urlauber kann in jedem Fall sein Geld zurückverlangen!

Achtung!

Unzutreffend weisen Reiseveranstalter darauf hin, dass die Rechtslage aufgrund „der neuen Situation“ unklar wäre. Diese Behauptung ist falsch, die Rechtslage ist nicht unklar. Die Reisenden können ihr Geld zurückverlangen.

Muss ich einen Reisegutschein akzeptieren? NEIN!

Diverse Reiseveranstalter sowie Airlines verweigern inzwischen die Rückzahlung und bieten lediglich die Umbuchung oder einen Gutschein an. Dabei wird häufig auf eine schnelle Entscheidung gedrängt, teilweise mit der Behauptung, dass nach der gesetzten Frist gar keine Ansprüche mehr bestünden.

Die Reisenden müssen sich nicht auf einen solchen Gutschein einlassen. Die Urlauber können den Reisepreis in bar zurückverlangen.

Für Pauschalreisen ist gesetzlich geregelt, dass der Veranstalter bei außergewöhnlichen Umständen die Reise zwar absagen, darf; gleichzeitig ist er aber verpflichtet, den Reisepreis spätestens nach 14 Tagen zurückzuzahlen.

Für Flüge ist gesetzlich geregelt, dass bei einer Nichtbeförderung der Flugpreis innerhalb von 7 Tagen an den Fluggast zu erstatten ist. Sofern die Fluggesellschaften die Fluggäste gar nicht befördern bzw. nicht befördern dürfen, so handelt es sich um einen Fall der Nichtbeförderung. Die Fluggesellschaften müssen den Flugpreis erstatten!

Keine Änderung der Rechtslage durch die Bundesregierung!

Die Bundesregierung hatte die EU-Kommission am 02.04.2020 um eine Ausnahmeregelung in der Coronakrise gebeten. Die Anfrage sah vor, dass die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften nicht die Reisepreise und Flugpreise zurückzahlen sollten, sondern stattdessen Gutscheine ausstellen dürfen. Die EU-Kommission hat diesen Vorschlag der deutschen Bundesregierung zu einer europaweiten Aufhebung der Rückerstattungspflicht für in der Coronakrise abgesagten Reisen und Flüge zurückgewiesen. Zur Begründung verwies sie u.a. darauf, dass dem auch das Europäische Parlament und die EU-Länder zustimmen müssten.

Die Reisenden, Urlauber und Fluggäste haben also weiterhin einen Anspruch auf Auszahlung der Reisepreise und Flugpreise in bar!


Soll ich den Reisegutschein annehmen?

Wir raten grundsätzlich davon ab, Reisegutscheine zu akzeptieren. Zunächst ist auffällig, dass die Gutscheine häufig eine zu kurze Frist haben. Hier besteht die Gefahr, dass die Gutscheine deswegen letztlich nicht genutzt werden können und damit verfallen.

Diese Gutscheine wären im Übrigen wertlos, falls der Reiseanbieter bzw. die Airline insolvent werden. Gutscheine biete keine Garantie dafür, dass am Ende eine Reise auch wirklich stattfindet. Es ist daher sicherer, sein Geld zurück zu verlangen, um später komplett neu zu buchen.

Wie soll ich jetzt vorgehen?

Im Moment empfehlen wir, nach Stornierung der Reise unverzüglich den Reiseveranstalter zur Zurückzahlung aufzufordern mit einer Frist von maximal 14 Tagen. Dieser hat den Hintergrund, dass aufgrund der Vielzahl der Rückzahlungen die Veranstalter in Liquiditätsschwierigkeiten kommen können. Hier gehen wir davon aus, dass die Rückzahlungen durch die Reiseveranstalter vermutlich zumindest anfangs möglich sind, zu späteren Zeitpunkten sieht es möglicherweise schlechter aus.

Sofern die Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bzw. durch die Fluggesellschaft abgelehnt wird oder verzögert wird, so sprechen Sie uns dringend an. Denn hier ist möglicherweise schnell zu handeln. Sofern die von Ihnen gesetzte Frist beim Reiseanbieter verstrichen ist, so hat dieser dann auch unsere Anwaltsgebühren für unser Tätigwerden zu tragen.

Sprechen Sie uns gerne an!

Was ist zu machen, wenn die Insolvenz des Veranstalters droht?

Wenn zu erkennen ist, dass der Reiseveranstalter Liquiditätsprobleme hat, so ist zunächst zügig zu agieren. Nach einem kurzen Aufforderungsschreiben zu Zahlung empfehlen wir dringend anwaltliche bzw. gerichtliche Schritte einzuleiten, sofern nicht gezahlt wird. Sofern sich die Insolvenz des Reiseveranstalters abzeichnen sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass möglicherweise ein Anspruch aus der Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters besteht. Dafür haben Sie den Sicherungsschein vom Reiseveranstalter erhalten!

Verzichten Sie nicht auf Ihre Rückzahlung!

Kostenlose Ersteinschätzung durch unsere Kanzlei!

Rufen Sie uns gerne an. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Dann können wir Ihre Ansprüche schnell prüfen und wir können Ihre Ansprüche für Sie auch wirksam durchsetzen. Wir haben die nötige Erfahrung mit den Rechten von Reisenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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