Coronavirus – weltweite Reisewarnung – wie bekommt man bei Stornierung der Reise sein Geld zurück?

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Coronavirus – wie ist die aktuelle Situation für Reisende und Urlauber?

Das Auswärtige Amt hat am 17. März 2020 eine weltweite Reisewarnung wegen des Coronavirus herausgegeben. Es wird von nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland gewarnt. Es muss mit weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, mit Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens gerechnet werden.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als starkes Indiz dafür, dass höhere Gewalt bzw. ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass weltweit für gebuchte Reisen, Flüge und Ferienwohnungen von höherer Gewalt bzw. einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden kann.

Kann ich meine Pauschalreise / Kreuzfahrt jetzt kostenlos stornieren?

Die Pauschalreise / Kreuzfahrt kann der Reisende dann kostenlos stornieren, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als starkes Indiz dafür, dass ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Allerdings sollte im konkreten Einzelfall einmal geschaut werden, ob von diesem Grundsatz nicht eine Ausnahme zu machen ist. In der Regel wird dem Reisenden aber ein kostenfreies Stornorecht einzuräumen sein. Der Reisende kann also von der Reise zurücktreten und seine Zahlungen zurückverlangen. Dies gilt sowohl für die Pauschalreise als auch für die Kreuzfahrt.

Kann ich mein Hotel / meine Ferienwohnung jetzt kostenlos stornieren?

Wenn das Hotel oder die Ferienwohnung individuell gebucht wurde, so kommt ein kostenloser Rücktritt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Voraussetzung wäre hier die allgemeine Unzugänglichkeit der Unterkunft durch höhere Gewalt. Hier muss die Konstellation aber tatsächlich so sein, dass bereits die Reise zum Objekt nicht zumutbar ist bzw. nicht möglich ist (z. B. aufgrund von Einreiseverboten / Einreisebeschränkungen). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gar nicht in das Land gereist werden kann oder wenn Vermietungsverbote ausgesprochen werden.

Kann die Fluggesellschaft Stornokosten verlangen?

Wenn die Fluggesellschaft von sich aus die Flüge storniert bzw. annulliert, so muss diese in jedem Fall den vollständigen Flugpreis zurückerstatten. Dies vor dem Hintergrund, dass die geschuldeten Leistungen (Flug) nicht erbracht werden. Angebote auf Umbuchung oder Gutscheine müssen nicht angenommen werden.

Achtung!

Verschiedene Fluggesellschaften sind dazu übergegangen, die Flüge vorerst nicht zu stornieren. Wenn die Fluggäste dann stornieren, werden die Stornokosten von der Airline geltend gemacht. Hier ist genau zu prüfen, ob der Flug aufgrund von höherer Gewalt überhaupt noch durchgeführt werden kann. In den meisten Fällen ist dies nicht so. Der Flugverkehr ist weitgehend eingestellt. Ist klar, dass die Flüge nicht stattfinden werden, so kann wegen Nichtleistung bzw. höherer Gewalt kostenfrei storniert werden. Die Fluggesellschaft hat den vollen Preis zurückzuzahlen.

Muss ich eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter hinnehmen?

Viele Reiseveranstalter bieten den Kunden an, die gebuchte Reise umzubuchen, da diese jetzt nicht durchführbar ist. Teilweise werden Extraleistungen angeboten, um die Umbuchung „schmackhaft“ zu machen. Die Reiseveranstalter möchten so ihren Schaden begrenzen.

Grundsätzlich spricht natürlich nichts dagegen, wenn ein solches Angebot für den Reisenden interessant ist. Allerdings besteht überhaupt keine Verpflichtung des Reisenden, sich auf ein solches Angebot einzulassen. Der Urlauber kann schlicht seinen Reisepreis zurückverlangen.

Darf der Reiseveranstalter mir einen Gutschein geben?

Der Reiseveranstalter darf für die ausgefallene Reise dem Urlauber Gutscheine anbieten für spätere Reisezeitpunkte. Auch kann der Reisende mit dem Reiseveranstalter über Extras verhandeln. Letztlich muss sich der Reisende aber nicht auf einen solchen Gutschein einlassen. Er kann den Reisepreis in bar zurückverlangen.

Wie bekomme ich mein Geld zurück?

Im Moment empfehlen wir, nach Stornierung der Reise unverzüglich den Reiseveranstalter zur Zurückzahlung aufzufordern mit einer Frist von maximal 14 Tagen. Dieser hat den Hintergrund, dass aufgrund der Vielzahl der Rückzahlungen die Veranstalter in Liquiditätsschwierigkeiten kommen können. Hier gehen wir davon aus, dass die Rückzahlungen durch die Reiseveranstalter vermutlich zumindest anfangs möglich sind, zu späteren Zeitpunkten sieht es möglicherweise schlechter aus.

Sofern die Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter abgelehnt wird oder verzögert wird, so sprechen Sie uns dringend an. Denn hier ist möglicherweise schnell zu handeln. Sofern die von Ihnen gesetzte Frist beim Reiseveranstalter verstrichen ist, so hat dieser dann auch unsere Anwaltsgebühren für unser Tätigwerden zu tragen.

Sprechen Sie uns gerne an!

Was ist zu machen, wenn die Insolvenz des Veranstalters droht?

Wenn zu erkennen ist, dass der Reiseveranstalter Liquiditätsprobleme hat, so ist zunächst zügig zu agieren. Nach einem kurzen Aufforderungsschreiben zu Zahlung empfehlen wir dringend anwaltliche bzw. gerichtliche Schritte einzuleiten, sofern nicht gezahlt wird. Sofern sich die Insolvenz des Reiseveranstalters abzeichnen sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass möglicherweise ein Anspruch aus der Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters besteht. Dafür haben Sie den Sicherungsschein vom Reiseveranstalter erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung durch unsere Kanzlei!

Rufen Sie uns gerne an. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Dann können wir Ihre Ansprüche schnell prüfen und wir können Ihre Ansprüche für Sie auch wirksam durchsetzen. Wir haben die nötige Erfahrung mit den Rechten von Reiseveranstaltern und Reisenden.


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