Covid 19, Arbeitszeit, Lohn und Arbeitsstätte

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Die ursprünglich geltende Covid-19-Arbeitszeitverordnung ist am 31. Juli 2020 abgelaufen. 

Arbeitszeit:

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern erlauben, sich im Rahmen der Arbeitszeit impfen zu lassen, muss es jedoch nicht. 

Lohn: 

Ein Entgeltanspruch dürfte für diese Zeiten eher nicht -mehr - bestehen. Wegen der inzwischen guten Verfügbarkeit der bekannten Impfstoffe kann ein Impftermin nämlich nun auch neben der Arbeitszeit vereinbart werden und stellt daher keinen gesetzlichen Hinderungsgrund mehr dar.

Dies heißt weiter, dass Wartezeiten bezogen auf das Testergebnis und ein damit verbundener, verzögerter Beginn der Arbeitszeit zulasten des Arbeitnehmers gehen und für diese Ausfallzeiten keine Lohnansprüche bestehen. 

Abmahnung:

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aufgrund einer verspäteten Arbeitsaufnahme zur Abmahnung des Arbeitnehmers berechtigt ist, wenn dieser nicht zeitnah vor Beginn der Arbeitszeit einen 3G-Test vorzeigen kann.  Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Test im Rahmen der Arbeitszeit, also quasi mit Beginn der Arbeitszeit, gestattet, so wie oben dargestellt.

In § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz neuerFassung ist geregelt, dass sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte die Betriebe, in denen physische Kontakte untereinander nicht unterbunden werden können, nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und ferner den entsprechenden Nachweis dabei haben, zwecks Kontrolle bereithalten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Antigentest sollte nicht älter als 24 Stunden sein. Sofern ein PCR-Test durchgeführt wurde, darf der Test nicht älter als 48 Stunden sein. Abweichend von der vorstehenden Regelung ist der Zutritt zu Arbeitsstätten aber erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot zur Erlangung eines Testnachweises oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Die Gesetzesbegründung zum § 28 b Abs. 1 IfSG n.F. lautet dahin, dass physische Kontakte schon dann gegeben sind, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Unerheblich ist dabei, ob Beschäftigte tatsächlich auf andere Personen treffen. Bereits das Bestehen der Möglichkeit genügt, um einen Nachweis über den Status geimpft, genesen oder getestet mitführen zu müssen. Der Präventivgedanke hängt also sehr hoch.


Kosten

Die kostenlosen Bürgertests gibt es wieder flächendecken, so dass es keine Pflicht des Arbeitgebers gibt, diese Tests vor Arbeitsbeginn kostenlos anzubieten. Falls er dies dennoch anbietet, handelt es sich um einen Bonus. Hierbei muss man bedenken, dass es zu keiner Zeit Sache des Arbeitgebers war, die gesundheitlichen Voraussetzungen beim Arbeitnehmer für das Betreten der Arbeitsstätte zu schaffen. 

Rechtssicherheit:

Waren zu Beginn der Pandemie die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, sowie Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Lichte von COVID-19 teilweise noch sehr schwammig, werden diese auch mit der steigenden Anzahl arbeitsgerichtlicher Urteile deutlicher, so dass auch Rechtsanwälte/innen mehr und mehr in die Lage versetzt werden, rechtssicher zu beraten.

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hre Manuela Schwennen

Rechtsanwältin



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