COVID-19 im Arbeitsrecht

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Es geht nur gemeinsam.

Also nur nach Absprache und Einwilligung darf dem Arbeitsplatz ferngeblieben werden. Sie können nicht einseitig die Arbeit daheim (Homeoffice) erbringen. Ihr Arbeitgeber muss ausdrücklich seine Zustimmung erklären.

Ansonsten drohen eine Abmahnung und ggf. die Kündigung.

Es besteht auch selten ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 III BGB. Dann muss es Ihnen nämlich unzumutbar sein, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Allgemeine Ansteckungsgefahren reichen nach der Rechtsprechung zurzeit kaum aus.

Nur erhebliche und ernsthafte objektive Gefahren für Leib und Leben könnten die Unzumutbarkeit der zu erbringenden Arbeitsleistung begründen. Wenn es um Tod oder Leben geht haben Sie eigentlich keine Wahl.

Auch eine fristlose Kündigung mit einer Sperre auf Arbeitslosengeld könnte Sie für diesen Fall kaum schrecken. Aber Schnupfen und Husten gehören sicherlich nicht dazu.

Halten Sie also bitte Abstand, halten Sie Desinfektionsmittel bereit und schützen Sie sich und Ihre Lieben.

Wenn Kurzarbeit angeordnet wird, so muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur beantragen.

Bei einseitiger Betriebsschließung befindet sich Ihr Arbeitgeber im Annahmeverzug Ihrer Leistung. Er muss also weiter den Lohn zahlen. Zwangsurlaub kann wirksam nicht angeordnet werden.

Aber wenn Sie erkranken, so haben Sie immer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für 6 Wochen (§3 EFZG)! 

Danach zahlt Ihre Krankenkasse Krankengeld.

Als älterer Arbeitnehmer/-in und bei chronischen Erkrankungen müssen Sie unbedingt mit Ihrem Arzt sprechen, damit Sie keine unnötigen Risiken eingehen.

Bleiben Sie gesund und denken Sie auch an Die Gesundheit ihrer Kollegen/in

wünscht Ihr Rainer Bohm FfArbR


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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