Covid-19-Verträge: 8 interessante und praktische Empfehlungen für das Unternehmen

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Verbreitung des Coronavirus und die damit zusammenhängenden Eindämmungsmaßnahmen führen dazu, dass viele Unternehmen ihre vertraglichen Erfüllungen gegenüber dem Vertragspartner nicht mehr erbringen können. Die folgenden 8 Empfehlungen sind allgemein gehalten, da sich die Unternehmen jeweils in unterschiedlichen Situationen befinden können, weshalb die Umstände von Fall zu Fall andere sein können.

1) Verträge durchleuchten: in erster Linie müssen die geltenden Verträge genau unter die Lupe genommen werden, um festzustellen, bis wann die Leistungen erbracht werden müssen, ob eine Klausel für „höhere Gewalt“ enthalten ist und welchem Recht der Vertrag untersteht, falls im Vertrag keine solche Klausel vorhanden ist. Das italienische Gesetz beispielsweise spricht hier von der Unmöglichkeit der vertraglichen Leistung und trifft bestimmte Regelungen. Die Vertragspartner können jedoch selbst gemeinsam entscheiden, von welchem Recht der Vertrag geregelt wird. Wurde dies im Vertrag nicht entschieden, wird das anzuwendende Recht unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien definiert.

2) Klausel zur höheren Gewalt prüfen: falls eine Vertragsklausel zur höheren Gewalt vorhanden ist, muss deren Inhalt genau geprüft werden. Sind Ereignisse wie eine „pandemics“, „epidemics“ und/oder behördliche Anordnungen enthalten? Falls nicht, werden in der Klausel Ereignisse wie „extreme natural event“ oder „Act of God“ oder ähnliches erwähnt? Ist die Liste der aufgezählten Ereignisse erschöpfend? Wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt muss das Ereignis dem Vertragspartner mitgeteilt werden?

3) Frist und Inhalt der Mitteilung an den Vertragspartner: die vertraglich festgeschriebene Frist muss streng eingehalten werden. Jedenfalls sollte die Mitteilung so früh wie möglich erfolgen. Zudem sollte sie schriftlich, mit Beweis über den Erhalt der Mitteilung und an die Adresse im Vertrag übermittelt werden. Folgende Punkte sollten enthalten sein: das eingetretene Ereignis (z. B. Verfügung der Regierung) sowie dessen Datum, Gründe dafür, wie die höhere Gewalt die Leistung unmöglich gemacht hat, eventuell getroffene Gegenmaßnahmen.

Achtung: nach der Mitteilung über das Ereignis darf der Vertragspartner die eigene Leistung aussetzen und, falls die Unmöglichkeit definitiv wird oder zu lange andauert, die Auflösung des Vertrages und die Rückerstattung eventueller Vorschüsse verlangen.

4) Bescheinigung der Handelskammer über den Notstand und die gesetzlichen Einschränkungen in Italien: damit bescheinigt die Handelskammer, vom betroffenen Unternehmen eine Erklärung über die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Erfüllung von vertraglichen Pflichten aus unvorhergesehenen und unverschuldbaren Gründen erhalten zu haben. Falls im Vertrag der Vorweis einer solchen Bescheinigung verlangt wird, kann diese i. d. R. über die Online-Anwendung „Cert’ò“ von Infocamere angefragt werden. Auf jeden Fall ist es ratsam, sich online oder telefonisch bei der zuständigen Handelskammer über die Modalitäten der Ausstellung zu informieren. Das betroffene Unternehmen muss aber trotz dieser Bescheinigung beweisen können, dass die Ereignisse die Erfüllung unmöglich gemacht haben und dass sämtliche mögliche Gegenmaßnahmen getroffen wurden, um der Nichterfüllung entgegenzuwirken.

5) Beweise: um nicht für den entstandenen Schaden zur Verantwortung gezogen werden zu können, muss das Unternehmen auf jeden Fall beweisen können, sämtliche Maßnahmen ergriffen zu haben, um die eingetretenen Hindernisse zu überwinden. Es ist ratsam, diese Maßnahmen für etwaige zukünftige Gerichtsverfahren schriftlich festzuhalten.

6) Schadensbegrenzung: das betroffene Unternehmen sollte jede vernünftige Anstrengung unternehmen, um den Schaden des Vertragspartners gering zu halten und sollte dies schriftlich festhalten.

7) Wiederaufnahme der Leistung: nach dem Wegfall des Ereignisses der höhen Gewalt muss dies dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt und die vertraglichen Leistungen wieder ausgeführt werden. Dies muss innerhalb der vertraglichen Fristen oder mit denselben Modalitäten wie die oben genannte Mitteilung erfolgen.

8) Die höhere Gewalt kann nicht geltend gemacht werden, falls der Vertrag vor der gegenwärtigen Krise abgeschlossen wurde, da die Ereignisse somit nicht mehr „unvorhersehbar“ sind, und falls das betroffene Unternehmen bereits vor der Krise in Verzug mit vertraglichen Erfüllungen war. Es ist also notwendig, dass der Vertrag vor dem Eintreten der Epidemie abgeschlossen wurde und dass das Unternehmen nicht in Verzug gesetzt wurde. Bei Verträgen, die in diesem Zeitraum geschlossen werden, ist die höhere Gewalt nicht mehr unvorhersehbar und die Vertragspartner müssen eigene Klauseln (s. g. nachvertragliche Covid-19-Klauseln-Nebenvereinbarungen) für damit zusammenhängende Risiken einbringen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Avvocato Dr. Massimo Fontana-Ros Business Law

Beiträge zum Thema