Cybergrooming – Ermittlungsverfahren & Strafverfahren: Bundesweite Strafverteidigung

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Was ist Cybergrooming?

Cybergrooming, oder auch „Cyber-Grooming“ genannt, ist das gezielte Anschreiben von Kindern und Jugendlichen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung von sexuellen Kontakten, dem Austausch von pornographischen Bildern und dem Führen von sexualisierten Chats.

Wie funktioniert Cybergrooming in der Praxis?

Das Vertrauen eines Kinds oder eines Jugendlichen aufzubauen, setzt in der Regel voraus, dass zunächst Kontakt zu dem Kind oder Jugendlichen aufgebaut wird.

Mitunter werden hierbei sogenannte Fake-Profile erstellt und genutzt. Bei diesen Fake-Profilen werden Bilder verwendet, indem sich der Täter als ein Kind oder für einen Jugendlichen ausgibt und nicht die wahre Identität und Alter des Chatpartners wiedergibt.

In diesen Fällen kommt es vor, dass man sich auch als das gleiche Geschlecht wie sein Chatpartner ausgibt, man sich quasi als Freundin oder Freund gleichen Geschlechts als Kontaktpartner anbietet.

Diese Fake-Profile sind meistens auch nicht mit der wahren E-Mail-Adresse der Person, die den Account oder das Profil angelegt hat, versehen, was eine spätere Aufklärung erschweren kann.

Hierbei sind die Ermittler sodann auf die Herausgabe der IP-Adresse über den Betreiber der Plattform angewiesen, was sich in der Praxis weiterhin als schwierig, vor allem in Hinblick auf den Zeitablauf, gestaltet. Hier wird die immer wiederkehrende (rechtliche) Problematik der Vorratsdatenspeicherung deutlich.

Seit 2005 verteidigen wir Mandanten bei dem Vorwurf Cybergrooming.

Auf welchen sozialen Netzwerken kann es zu Cybergrooming kommen?

Grundsätzlich kann Cybergrooming in jedem Netzwerk stattfinden, in dem sich Personen aufhalten, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Hierbei ist nicht unbeachtlich, dass einige Betreiber von Netzwerken bewusst in ihren AGB und der Anmeldung einer Altersbeschränkung vornehmen, da Kinder und Jugendliche diese Funktion dadurch aushebeln, in dem sie sich schlichtweg als „älter“ ausgeben.

Zu den größten sozialen Netzwerken zählen unter anderem:

Facebook, Twitter, vk.com, Google+, ok.ru, Instagram, Tumblr, LinkedIn, Reddit und Pinterest.

Bei Kindern und Jugendlichen sind vor allem nachstehende Plattformen beliebt:

schülerVZ, Facebook, Myspace, Knuddels.

Anbieter von Internetplattformen bieten in der Regel nicht nur den Besuch eines Profils an, sondern auch eine Chatfunktion oder einen eigenen Messengerdienst (bspw. den Facebook Messenger), über welche eine gezielte Kontaktaufnahme möglich ist.

Hier kann es zu einer Kontaktaufnahme kommen.

Es kann sodann natürlich auch zu einer Verlagerung auf einen anderen (Instant-)Messenger kommen, wobei hier sicherlich in der Praxis Skype, WhatsApp, Yahoo und andere eine Rolle spielen.

Oft werden bewusst Programme benutzt, die eine Webcam zum Einsatz bringen können. Somit ist es möglich, sexuelle Handlungen des Kindes mittels Videostream zu verfolgen und ggf. hierbei gezielte Anweisungen zu geben.

Es kann hierbei aber auch zu der Anfertigung von Fotos kommen.

In vielen Verfahren, die wir bundesweit verteidigen, wird im Laufe der Kommunikation unter der Androhung, man werde die bisherigen Fotos ins Internet stellen oder an die Schule schicken, noch weiteres Material abgenötigt.

Wie kommt es dazu, dass Cybergrooming zu einem Ermittlungsverfahren wird?

Wir gehen davon aus, dass die Dunkelziffer bei Cybergrooming hoch ist, da es viele Kinder und Jugendliche gibt, die sich nicht ihren Eltern oder Freunden offenbaren.

Wir verteidigen seit 2005 entsprechende Verfahren im Bundesgebiet und haben somit über die Jahre einen sehr guten Überblick über das Thema Cybergrooming bekommen und stellen immer wieder fest, dass in den seltensten Fällen, die wir verteidigen, es das Kind oder der/die Jugendliche ist, die sich ihren Eltern oder einer Freundin/einem Freund offenbart haben.

Vielmehr prüfen Eltern sporadisch den Internetverlauf und das Schreibverhalten ihrer Kinder.

Hierbei kommt es vor, dass Eltern sodann einen sexualisierten Kontakt mit einer dritten Person feststellen und sodann mit ihrem Kind Anzeige erstatten.

Welche Strafgesetze kann ich bei Cybergrooming verletzen und wie kann ich bestraft werden?

Cybergrooming ist zunächst, um es klarzustellen, keine Strafrechtsnorm und somit ein Begriff, der nicht im Strafgesetzbuch steht.

Verbreitung pornographischer Schriften, § 184b StGB

Wenn Sie pornographisches Material an eine Person unter 18 Jahren versenden und im Kenntnis des Alters des Empfängers sind, dann machen Sie sich eines Verbreitens pornographisches Schriften strafbar.

Da bedeutet, dass Sie weder Nacktbilder von sich selbst oder ein Bild Ihres entblößten Glieds an eine Person unter 18 Jahren verschicken dürfen.

Sinn und Zweck von § 184b StGB ist nämlich der Jugendschutz und die unbeeinträchtigte Entwicklung eines Kindes und eines Jugendlichen.

In der Praxis kann ich, wenn es zu einem solchen Fall jedoch kommen sollten, das Verfahren außergerichtlich, meist mit einer Geldstrafe klären, da der Gesetzgeber hier noch einen überschaubaren Strafrahmen installiert hat. Einzelfälle können ggf. auch gegen eine Geldauflage eingestellt werden.

Sexueller Missbrauch an Kindern, § 176 StGB

In vielen Verfahren, die wir seit dem Jahre 2005 im Bundesgebiet verteidigt haben, kam es dazu, dass das Kind bestimmt wurde, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen.

Das Kind wurde bestimmt, einen Finger oder Gegenstände in seine Vagina oder seinen After einzuführen oder andere sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, wie zu masturbieren.

Hierbei kommt es in der Praxis vor, dass diese Handlung sodann per Webcam übertragen und abgespeichert wir und bei einer Hausdurchsuchung aufgefunden wird. Nach der Hausdurchsuchung kommt es zu einer Auswertung des Laptops oder Computers und wird sodann einem DV-Auswertungsbericht aufgenommen.

Die Verfahren, die wir seit Jahren verteidigen, haben wir teilweise mit einem Strafbefehl beendet. Ein Strafbefehl, ähnlich wie ein Bußgeldbescheid, ist ein außergerichtliches Urteil mit welchem Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt werden, verhängt werden können. Hierbei ist der Fokus der Verteidigung auf eine außergerichtliche Klärung des Sachverhalts gerichtet, was oberstes Ziel der Verteidigung ist.

Nötigung

In der Praxis kommt es vor, dass Drohungen ausgesprochen werden für den Fall, dass sexuelle Handlungen nicht vorgenommen werden, kein Nacktbild übermittelt oder der Kontakt abgebrochen wird.

Oft wird als Druckmittel eingesetzt, dass eine Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet, die bereits im Besitz sind, in Aussicht gestellt wird bzw. die Offenbarung der bisherigen Kommunikation gegenüber den Eltern, den Freunden oder der Schule.

Hierbei darf man nicht vergessen, dass diese Drohung ihre Wirkung oft nicht verfehlt, da das Kind oder der oder die Jugendliche sich bewusst ist, dass eine Veröffentlichung eine Mobbing in der Schule nach sich ziehen wird oder eine Bestrafung durch die Eltern zur Folge hat.

Eine Nötigung, also ein Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, wenn eine Person nicht das tut, was man will, ist strafbar nach § 240 StGB.

In diesem Fall ist die Nötigung in der Regel eine Begleiterscheinung eines Missbrauchs.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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