Cybergrooming – Fragen & Antworten vom Anwalt

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Das Internet wird immer häufiger zum Tatort von Straftaten. Neben Cybermobbing finden immer mehr Sexualstraftaten im Internet statt, u.a. auch gegenüber Kindern. Der Begriff „Cybergrooming“ hat sich für bestimmte Straftaten im Internet eingebürgert, die auf den sexuellen Missbrauch von Kindern abzielen. Als Anwalt für Strafrecht & Cybercrime und Strafverteidigerin kläre ich Sie über Cybergrooming auf. 

Was ist Cybergrooming? Strafverteidigerin klärt auf

Das Wort „grooming“ kommt aus dem Englischen und heißt übersetzt so viel wie anbahnen, vorbereiten. Grooming kann somit als ein strategisches Vorgehen verstanden werden. 

Unter Cybergrooming versteht man die Anbahnung von Kontakten zu Kindern über das Internet zur Vorbereitung von sexuellem Missbrauch.

Dabei werden verschiedene soziale Netzwerke, wie Instagram, WhatsApp, Knuddels, Snapchat oder Chatfunktionen von Online-Spielen genutzt, um den Kontakt aufzubauen und das Vertrauen der Kinder zu gewinnen.

Strafbarkeit von Cybergrooming gem. § 176 StGB

Im deutschen Strafrecht findet sich die Strafbarkeit des Cybergrooming in § 176 StGB geregelt. § 176 StGB stellt allgemein den sexuellen Missbrauch von Kindern unter Strafe. 

Gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist strafbar, wer auf ein Kind mittels Inhalte, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden, einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder bestimmte kinderpornographische Straftaten zu begehen. 

Strafbar ist nach dieser Vorschrift nur die Einwirkung auf ein Kind, d.h. eine Person unter 14 Jahren. Ab 14 Jahren spricht man von Jugendlichen. 

Cybergrooming: Täter können auch Jugendliche sein

Täter kann hingegen jede (strafmündige) Person sein. Es muss sich bei dem Täter von Cybergrooming nicht um einen Erwachsenen handeln. Es kann sich ebenso um einen Jugendlichen oder eine Jugendliche handeln. 

Einwirken auf das Kind via Internet (WhatsApp, Knuddels, Snapchat, etc)

Die Einwirkung auf das Kind muss mittels Inhalte, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden. In der Regel wird der Straftatbestand über online Kommunikation in Chats und Apps (WhatsApp, Knuddels, etc) erfüllt. 

Das Einwirken kann mittels pornographischer Inhalte (z.B. das Zusenden von Nacktbildern oder sog. Dickpics) geschehen oder mittels nicht-pornographische Inhalte (z.B. Chatnachrichten mit Fragen). 

Beispiele für das Einwirken sind:

-       Zusenden eines Nacktbilds

-       Zusenden von Nachrichten wie „Lust zu chatten, bin 45“ 

Ziel beim Cybergrooming muss Kindesmissbrauch sein

Das Ziel der Kontaktaufnahme muss beim Cybergrooming sein, 

-        das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, 

-       kinderpornographische Inhalte herzustellen 

-       kinderpornographische Inhalte zu beschaffen 

Erfolg (Kindesmissbrauch) muss für die Strafbarkeit nicht eintreten!

Ob sich die Absicht des Täters, d.h. der Kindesmissbrauch, verwirklicht, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle. Damit handelt es sich rechtlich gesehen um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt im Gegensatz zu einem Erfolgsdelikt. 

Allein das Einwirken auf das Kind begründet die Strafbarkeit!

Was können Opfer tun? Anwältin informiert

Sie sollten dringend eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Als Anwältin für Strafrecht und Strafverteidigerin kann ich Sie vertreten und in dem gesamten Verfahren begleiten. 

Dabei ist absolute Diskretion selbstverständlich. Nehmen Sie gern mit mir Kontakt auf.  

Achtung bei der Sicherung von Beweisen (Screenshots): eigene Strafbarkeit droht!

Wichtig! Beim Sichern der Beweise eines Cybergroomings muss aufgepasst werden, falls es sich um Bilder handelt. Je nach Inhalt können Sie sich u.U. selbst durch das Anfertigen von Screenshots strafbar machen. 

Sprechen Sie mich gerne an, ich berate Sie umfassend zum Thema Cybergrooming und Cybercrime

24h Notruftelefon: 089 523 88 0 88

Weitere Informationen und Beratung für Opfer von Cybergrooming


Save me online (für Jugendliche): www.save-me-online.de

Juuuport (für Jugendliche): www.juuuport.de

Make it safe (für Jugendliche): www.make-it-safe.net

Jugend Support (für Jugendliche): www.jugend.support

Bündnis gegen Cybermobbing: www.buendnis-gegen-cybermobbing.de

Hilfetelefon Sexueller Missbrauch (bundesweit, kostenfrei und anonym): 0800 22 55 530

Wird Ihnen als Täter Cybergrooming vorgeworfen? Anwalt nehmen!

Wird Ihnen als Täter ein sexueller Missbrauch vorgeworfen, sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen durch einen Anwalt für Strafrecht. Sprechen Sie mich an, ich bin schwerpunktmäßig mit meiner Kanzlei in München im Cybercrime tätig.  



HAIDER Rechtsanwälte

Erzgießereistr. 2 - 80335 München

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