Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter im Büro überwachen?

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Die Arbeit im Büro kann manchmal so routiniert sein, dass man sich fragt, ob der Chef einem noch zusieht oder bereits in den Feierabend gestartet ist. Aber mal im Ernst, darf der Chef einen tatsächlich im Büro überwachen? Und wenn ja, wie viel Überwachung ist erlaubt? Im Arbeitsrecht gibt es klare Regeln dazu, wie viel Privatsphäre am Arbeitsplatz erlaubt sein sollte und welche Überwachungsmaßnahmen erlaubt sind. Lassen Sie uns einen Blick darauf werfen, ohne dabei auf den Schreibtisch zu klopfen und "Achtung, der Boss kommt" zu rufen.

Taschenkontrollen am Arbeitsplatz

Unternehmen, die Waren produzieren oder verkaufen, haben oft Probleme mit Diebstählen. Deshalb können Arbeitgeber Taschenkontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass keine Mitarbeiter Waren entwenden. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. ein dringender Verdacht oder die stichprobenartige Kontrolle von verschiedenen Mitarbeitern.

Wichtig ist auch, dass nur Bereiche kontrolliert werden dürfen, die sich nicht am Körper befinden. In Ausnahmefällen können jedoch auch Hosen- und Jackentaschen kontrolliert werden, aber nur an einem nicht einsehbaren Ort und mit einem begründeten Verdacht. Es ist wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmer nicht gezwungen werden können, ihre Taschen zu kontrollieren.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann eingesetzt werden, um Diebstähle von Firmeneigentum zu verhindern oder um sicherzustellen, dass Mitarbeiter ihre Arbeitszeit einhalten. Allerdings müssen dabei die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben. Eine Videoüberwachung darf niemals in die Intimsphäre des Gefilmten eingreifen und die gesammelten Informationen müssen schnellstmöglich gelöscht werden, wenn der Zweck nicht erfüllt werden konnte. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt, wann eine Überwachung an öffentlichen Stellen durch den Arbeitgeber erlaubt ist, z.B. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder zur Wahrnehmung des Hausrechts. Arbeitgeber müssen die Videoüberwachung den Arbeitnehmern und anderen Besuchern deutlich kommunizieren.

Telefonüberwachung

Das Abhören von Telefonaten stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder einer betrieblichen Regelung nicht erlaubt. Nur geschäftliche Telefonate dürfen aufgezeichnet und gespeichert werden, private Gespräche nicht. Die Verhältnismäßigkeit der Überwachung muss dabei immer beachtet werden. Außerdem darf der Arbeitgeber GPS-Daten von Fahrzeugen nur während der Arbeitszeit und mit Zustimmung des Arbeitnehmers überwachen.

Internet- und E-Mail-Überwachung

Der Arbeitgeber darf die Internetnutzung am Arbeitsplatz überwachen, wenn er einen konkreten Anhaltspunkt für missbräuchliche Nutzung durch den Arbeitnehmer hat. Eine private Nutzung des E-Mail-Accounts während der Arbeitszeit darf vom Arbeitgeber untersagt werden, allerdings darf dieser ohne konkreten Verdacht nicht auf die privaten E-Mails zugreifen. Auch die Überwachung von Firmen-Chats ist grundsätzlich nicht erlaubt, der Arbeitgeber kann jedoch die private Nutzung in Firmen-Chats untersagen.

Wann ist es erlaubt den Internet- und E-Mail-Verlauf zu überwachen?

Um eine Überwachung des Internetverlaufs und der E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz zu rechtfertigen, muss der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht haben. Eine permanente Überwachung ist nicht erlaubt, sondern nur eine stichprobenartige Kontrolle. Eine Überwachung ist auch nur zulässig, wenn die private Nutzung konkret verboten wurde. Der Arbeitgeber muss ein Protokoll anfertigen, aus dem hervorgeht, wann und warum die Überwachung durchgeführt wurde. Die Überwachung darf nicht heimlich erfolgen und der Arbeitnehmer muss darüber informiert werden.

Wann ist eine Überwachung des PCs am Arbeitsplatz gesetzeswidrig?

Obwohl der Arbeitgeber stichprobenartige Überwachungsmaßnahmen bei einem konkreten Verdacht vornehmen darf, sind nicht alle Mittel zur Überwachung erlaubt. Unter anderem sind Programme, die den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit umfangreich überwachen, illegal. Solche Programme können z.B. die Nutzung sozialer Medien, Chat-Nachrichten, Screenshots, besuchte Internetseiten, Programmnutzung, USB-Verbindungen, E-Mail-Passwörter, Suchmaschineneingaben und Tastatureingaben überwachen.

Wie kann ich mich gegen grenzüberschreitende Überwachung wehren? 

Falls Sie gegen Ihren Willen bzw. ohne Ihre Zustimmung weiterhin unerlaub überwacht werden, stehen Ihnen mindestens drei Möglichkeiten zur Verfügung: 

  • Sie informieren den Betriebsrat über die Vorfälle
  • Sie wenden sich an einen Datenschutzbeauftragten 
  • Sie konsultieren einen Anwalt für Arbeitsrecht und lassen sich von diesem beraten


Wir empfehlen Ihnen Ihren Fall mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Wir garantieren eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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