Darf ich eine E-Mail von meinem Arbeitsaccount an meine private E-Mail-Adresse weiterleiten?

  • 1 Minuten Lesezeit

Bereits aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das Weiterleiten einer dienstlichen E-Mail an Ihren Privataccount problematisch.

Arbeitsrechtlich kann dies sogar zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Sie verstoßen nämlich in schwerwiegender Weise gegen die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten berechtigt den Arbeitgeber einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB anzunehmen. Denn es ist Ihnen als Arbeitnehmer verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten weiterzuleiten oder diese sogar für betriebsfremde Zwecke zu benutzen.

Wenn die Informationen aus der dienstlichen E-Mail ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis beinhalten, dann ist die Herstellung einer Kopie sogar gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1b Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafbewehrt.

Sie sind als Arbeitnehmer auch aus § 242 BGB verpflichtet Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers nicht zu offenbaren.

Sofern Sie sich beispielsweise eine privat an Ihren dienstlichen E-Mail-Account gesandte E-Mail an Ihren privaten Account weiterleiten wollen, stellt auch das ein Problem dar, denn die private Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel, wie E-Mail, Internetzugang oder Telefon ist Ihnen nicht gestatten, sofern Ihr Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich erlaubt hat.

Als Arbeitnehmer müssen Sie natürlich nur dann arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten, wenn Ihr Arbeitgeber die unzulässige Weiterleitung dienstlicher E-Mails an Ihren privaten E-Mail-Account merkt und dies rechtmäßig überwacht hat. Allein die Überwachung Ihres Dienstcomputers muss aber nicht rechtmäßig sein; Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Überwachung mitteilen und darf auch nur bei konkretem Verdacht überwachen.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arbeitsrecht und im Datenschutzrecht – wenn Ihnen eine Kündigung droht oder Sie gekündigt wurden – rufen Sie umgehend an oder schreiben Sie eine E-Mail!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

Beiträge zum Thema