Mail Adresse ist für Betriebsrat einzurichten

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Dies, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. So die im Arbeitsrecht getroffene Entscheidung des BAG vom 14.07.2010 (Az.: 7 ABR 80 / 08).

Demnach kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen.

Nach Ansicht von uns, MJH Rechtsanwälten, Herrn Rechtsanwalt Martin J. Haas eine im Arbeitsrecht wenig überraschende Entscheidung, die gleichzeitig richtungsweisend in punkto moderener Kommunikationsmittel ist.


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