Darlehenswiderruf jetzt!

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Bei Abschluss des Darlehensvertrages muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer/Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Bei ordnungsgemäßer Belehrung kann er sein Widerrufsrecht nach Ablauf von zwei Wochen bzw. einem Monat grundsätzlich nicht mehr geltend machen.

Häufig belehren Banken den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht.

Ist die dem Darlehensnehmer übergebene Widerrufsbelehrung jedoch wie häufig fehlerhaft, besteht auch noch Jahre nach Vertragsabschluss für den Verbraucher die Möglichkeit, eine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen (sogenannter „Widerrufsjoker“).

Ziel des Widerrufs ist der sofortige Ausstieg aus dem hoch verzinsten Altvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung i. H. v. 2,5 % über Basiszinssatz der EZB.

Fazit:

Der Widerrufsjoker ist zurück! Hierdurch kann sich der Verbrauch von Verträgen mit hohen Zinssätzen lösen und neue Finanzierungen zu den derzeit sehr günstigen marktüblichen Konditionen abschließen.

Das Widerrufsrecht unterliegt nicht der Verjährung; es kann daher auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Nur in seltenen Fällen kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht verwirken oder seine Ausübung kann rechtsmissbräuchlich sein; wobei die Verwirkung einen speziellen Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts darstellt.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht prüft ihre Darlehensverträge bundesweit auf eine etwaige Widerruflichkeit. Kontaktieren Sie uns!


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