Darlehenswiderruf – Örtliche Gerichtszuständigkeit doch am Wohnsitz des Darlehensnehmers/Klägers?

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Nach wie vor brandaktuell und kontrovers diskutiert wird die Frage, wo in Darlehenswiderrufsfällen Klage einzureichen ist.

Während in der Vergangenheit vielfach davon ausgegangen wurde, die örtliche Zuständigkeit sei zwangsnotwendig am Geschäftssitz der verklagten Bank gegeben, mehren sich nun die Stimmen in der Rechtsprechung, die dem Kläger zugestehen, an seinem Wohnsitz zu klagen.

So hat bereits das Landgericht Paderborn im Jahre 2015 (4 O 181/14), unter Verweis auf § 29 ZPO, den Wohnsitz des Klägers als maßgeblich erachtet. Schließich wandele sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis. Erfüllungsort bei Geldschulden sei, unter Bezugnahme auf § 269 f. BGB, der Ort, am dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Da der Erfüllungsort für Geldschulden – namentlich der Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta – nun einmal der Wohnsitz des Schuldners/Darlehensnehmers sei und nicht das Geschäftslokal der kreditgebenden Bank, müsse der Darlehensgeber sich nicht auf das Gericht am Geschäftssitz des oft weit entfernten – und gegebenenfalls bankenfreundlichen – Kreditinstituts verweisen lassen.

In diesem Sinne entschied auch jüngst das OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.06.2017; I-17 U 144/16) in einem Urteil gegen die Wüstenrot Bausparkasse AG. Auch hier mussten sich die Kläger nicht nach Stuttgart – an das für die in Ludwigsburg ansässige Beklagte an sich örtlich zuständige Gerichtsbarkeit – verweisen lassen.

Grund

Maßgeblich sei der Ort, an dem die Kläger ihre Leistungspflicht – die Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta – zu erfüllen hätten (in diesem Sinne auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 29 ZPO).

Das OLG ging in seinen Ausführungen sogar noch weiter: So sei der gesetzliche Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus einem Bankdarlehen der Wohnsitz/Ort des Darlehensnehmers.

Ergo

Diese Rechtsprechung ist höchst erfreulich für Darlehensnehmer, welche ungern am – womöglich als bankenfreundlich angesehenen – Gericht am Geschäftssitz der verklagten Bank prozessieren wollen.

MPH Legal ServicesRechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer wie auch geschädigte Kapitalanleger gegenüber Banken, Anlageberatern, Vermittlern und Finanzvertriebsgesellschaften.



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