Das aktuelle Chaos im Corona Recht

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CoronaImpfung  ZwangsImpfung UngeImpfte  2 G  3G Kündigung und Freistellung



Alle medizinischen Fragen rund um das Reizthema „Impfung“ wollen Sie bitte mit einem Arzt ihres Vertrauens abklären.

Sollten Sie aber als Arbeitnehmer mit dem Thema konfrontiert werden, kann ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht einiges mit auf den Weg geben:


Sie dürfen auf gar keinen Fall selber kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließen. Die Agentur für Arbeit kann dann nämlich eine Sperre von bis zu 12 Wochen verhängen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. § 159 SGB III. Diese Sperrfrist verkürzt auch die Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Dauer von 3 Monaten. Also z.B.  statt 12 Monate nur 9 Monate! Sie landen direkt bei dem Sozialamt!!


Gemäß § 23 Buchst. a Infektionsschutzgesetz dürfen nur Arbeitgeber im Gesundheitssektor den Impf- Status der Beschäftigten abfragen. Das gilt also z.B. für Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen oder Krankenhäuser. Alle anderen nicht.


Dieser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wird damit begründet, dass es um den Schutz der Bevölkerung vor der Ausbreitung des Virus geht.

Die Behörden sprechen von Absonderung, wenn jemand in Quarantäne muss. Während dieser Zeit darf kein Kontakt zu Kollegen aufgenommen werden. Mit anderen Worten: Man darf und muss der Arbeit fern bleiben. Den Lohn muss der Arbeitgeber wie im Krankheitsfalle zahlen. Die Lohnfortzahlung wird in der Regel erstattet. Problematisch wird es, wenn behauptet wird, dass wegen einer fehlenden CoronaImpfung der Lohn nicht erstattet wird. Allerdings besteht wohl kaum eine Auskunftspflicht für die Beschäftigten. Bisher gilt das Motto meine Daten gehören mir.

Leider gibt es zu dieser aktuellen Problematik noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Es sei allerdings darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht  aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung ableitet. Der einzelne kann also grundsätzlich selber entscheiden ob und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

Auch der Impf- Status gehört sicherlich dazu.

Bei der Einschätzung kann man sich an die bisherige Rechtsprechung zur  Schwangerschaft orientieren. Schon eine solche Frage beim Einstellungsgespräch war bisher unzulässig. Die Beteiligten Frauen hatten sogar das Recht zu lügen. Nachteile konnten ihm bisher daraus nicht erwachsen.


PS: Der Unterzeichnende ist zweifach geimpft und wird im Dezember 2021 seine 3. Impfung erhalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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