Das Damoklesschwert im Arztstrafrecht: Wann droht der Approbationsverlust?

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Die Approbation gewährt das unbeschränkte Recht zur Ausübung des Arztberufs. Der Widerruf der ärztlichen Approbation ist für den Betroffenen die einschneidendste Sanktion, weil sie ihm jegliche ärztliche Tätigkeit verwehrt und zwangsläufig auch zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung, aber auch zum Versagen privatärztlicher Tätigkeit führt. Ärzten droht damit eine „Doppelbestrafung“: Strafrechtliche Verfehlungen des Arztes können nach dem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl zum Widerruf und schon vorher zum Ruhen der Approbation führen, wenn sich aus ihnen bei objektiver Beurteilung eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (§ 5 Abs. 1, 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO). Unter Unwürdigkeit versteht der Jurist, dass der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das für die Berufsausübung unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung besitzt. Unter „Unzuverlässigkeit“ wird verstanden, dass der Arzt nicht die Gewähr für die zukünftige gewissenhafte Pflichterfüllung bietet. Diese Annahme kann nicht nur bei einem schwerwiegenden berufsspezifischen Fehlverhalten gerechtfertigt sein, vielmehr ist neben der Art, Zahl und Schwere der Verstöße gegen die Berufspflichten auf das Gesamtverhalten des Arztes, also auch auf den außerberuflichen, privaten Lebensbereich abzustellen. Liegt Berufsunwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO) vor, so ist die Behörde gem. § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO verpflichtet, die Approbation zu widerrufen, ohne individuelle Umstände in der Person des betroffenen Arztes berücksichtigen zu können.

Eine kundige Verteidigung ist in diesen Punkten deswegen von Anfang an wichtig. Abzuwägen ist ein derart schwerer Eingriff mit der durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl. Hierbei ist der entscheidende Aspekt, derjenige der Angemessenheit im Einzelfall. Es muss um die nicht hinnehmbare Verfehlung im Einzelfall gehen. Generalpräventive Überlegungen - wie die Abschreckende Wirkung auf andere Ärzte oder ähnliche Überlegungen - haben hier nichts zu suchen.

Dies gilt umso mehr, wenn noch gar keine rechtmäßige Verurteilung im Raum steht. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Anordnung des Sofortvollzugs „stellt einen selbständigen Eingriff dar, der […] deshalb auch eine eigenständige Prüfung am Maßstab“ des Art. 12 Abs. 1 GG erfordert. Zwar verstößt die Vorschrift nicht gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK); sie ist allerdings im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass ein Ruhen der Approbation nach dieser Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das strafgerichtliche Verfahren in eine Verurteilung des Arztes münden wird. Zusätzlich zu dieser hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit muss die Anordnung des Ruhens zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sein. Ein kundiger Anwalt hat jedoch auch in diesen Fällen noch Gestaltungsspielraum. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung eingelegter Rechtsbehelfe unter der Bedingung wieder herzustellen, dass der Arzt die beanstandeten Tätigkeiten unterlässt und entsprechenden Kontrollen zustimmt. Schafft man es, das Gericht zu überzeugen, dass künftig die Pflichten beachtet werden, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage wiederherzustellen.


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