Das Erbrecht des Ehegatten

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Die gute Nachricht zunächst vorab: Als Ehegatte steht Ihnen im Regelfall immer etwas zu. Mit welcher Quote, ist jedoch nicht pauschal zu beantworten.

Gerade wenn noch keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, hält sich weiterhin die Auffassung, dass der Ehegatte doch allein erbberechtigt sein muss. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall.

I) Erbberechtigung aufgrund letztwilliger Verfügung

Ist eine letztlich Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags vorhanden, lässt sich die Quote der Erbberechtigung relativ einfach aus dem jeweiligen Dokument entnehmen.

Schwieriger wird dies dann, wenn eine solche letztwillige Verfügung nicht vorhanden ist.

II) Erbberechtigung aufgrund gesetzlicher Erbfolge

Dann greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. § 1931 BGB unterscheidet hierbei neben wem der Ehegatte erbt. Dies zeigt also bereits, dass eine alleinige Erbenstellung nicht die Regel ist. Weiter kommt es darauf an, ob ein Ehevertrag mit Güterstandsregelung vorliegt oder nicht.

1.) Zugewinngemeinschaft 

Besteht keine Regelung zu Güterstand, leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Neben Abkömmlingen (Kinder, Kindeskinder) erbt der Ehegatte ein Viertel.

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, und existieren noch die Eltern des Erblassers, bzw. deren Abkömmling noch, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten schon auf die Hälfte.

Sind auch Eltern oder Abkömmlinge von diesen nicht mehr vorhanden, erbt der Ehegatte alles.

Bis hierin gelten die vorstehenden Regelungen auch für die Gütergemeinschaft (muss vertraglich vereinbart sein).

Für Ehegatten in Zugewinngemeinschaft sieht § 1371 BGB noch weitere Regelungen für den Fall des Todes eines Ehegatten vor.

Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Anspruch auf die Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Dieser wird im Falle des Todes entsprechend § 1371 Abs. 1 BGB durch ein pauschales zusätzliche Viertel an dem Nachlass verwirklicht. Der Erbteil nach § 1931 Abs. 1 BGB erhöht sich daher um ein Viertel. Es kommt dabei nicht darauf an, ob überhaupt rechnerisch ein solcher Zugewinn erzielt wurde.

2.) Gütertrennung

Für den Güterstand der Gütertrennung wird die Erbquote in § 1931 Abs. 4 BGB geregelt.

Hatten die Eheleute ein oder zwei Kinder, erbt der überlebende Ehegatte neben diesen zu gleichen Teilen.

Im Übrigen bleibt es bei einem Viertel. 

Dass eine Ehegatte also allein erbt, ist der Ausnahmefall. Daher empfiehlt es sich immer rechtzeitig an die Nachlassregelung zu denken und diese auch in die Praxis umzusetzen. Eine Erbengemeinschaft mit den eigenen Abkömmlingen ist dabei noch weniger problematisch als beispielsweise mit den Schwiegereltern oder den Schwagern und Schwägerinnen. Etwaige Meinungsverschiedenheiten können das womöglich gute Verhältnis stark belasten. Dies kann man durch eine gründliche und durchdachte letztwillige Verfügung einfach vermeiden. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.


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