Das Fehlen einer Garantie begründet einen Sachmangel

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Das Bestehen einer Herstellergarantie hat Einfluss auf die Wertschätzung einer Sache, sodass das Nichtbestehen zum Rücktritt berechtigen kann.

Der Fall: 

Der Käufer erwarb im Juli 2013 bei einem Kraftfahrzeughändler einen gebrauchten Sportwagen mit einer Laufleistung von 45.170 km zu einem Kaufpreis von 42.200,00 €. Der Kraftfahrzeughändler hatte das Fahrzeug auf einer Internetplattform mit der Beschreibung „inklusive Herstellergarantie bis 11/2014“ beworben. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer traten Mängel am Getriebe und der Kraftstoffpumpe auf, die auf die Herstellergarantie behoben worden sind. Nachdem weitere Motorstörungen auftraten, stellte der Fahrzeughersteller nach einer Untersuchung fest, dass der Kilometerstand vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer manipuliert worden war. Der Hersteller verweigerte daraufhin weitere Garantieleistungen und forderte die Kosten für die im Rahmen der Garantie durchgeführten Reparaturen und diejenigen für einen dem Käufer zur Verfügung gestellten Ersatzwagen zurück. Der Kläger trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangte u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass das Nichteingreifen der Herstellergarantie keinen Mangel darstelle, da dies kein Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs sei. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben (Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15). 

Das Gericht argumentiert: 

Als Beschaffenheit einer Sache im Sinne des Gesetzes sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung auf die Wertschätzung der Sache Einfluss haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeughersteller dar, in dessen Rahmen in der Regel gemäß den Garantiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet wird. Das (Nicht-) Bestehen einer Herstellergarantie kann im Einzelfall von großem wirtschaftlichem Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeugs haben. Fehlt die Garantie, so begründet dies bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einen Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Fazit: 

Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer, da es den Beschaffenheitsbegriff ausdehnt. Dies gilt insbesondere, wenn Verbraucher ein Kraftfahrzeug bei einem Händler erwerben. Die Frage, ob das Fahrzeug mit einer Hersteller-, Mobilitäts- oder sonstigen Garantie angeboten wird, spielt somit bei Abschluss des Kaufvertrages eine entscheidende Rolle.


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