BGH: Die unzulässige Abschalteinrichtung ist ein Sachmangel

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BGH, Beschluss vom 08.01.2019: Die Klage auf Nachlieferung eines mangelfreien Kraftfahrzeuges wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist zu bejahen

In dem vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs hatte dieser deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorliegt. Denn eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges, mithin bei Gefahrübergang, waren diese Anforderungen nicht erfüllt.

Der Bundesgerichtshof führte in dem Beschluss aus, dass sich ein Kfz grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung eignet, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt. Da das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einer Software ausgestattet war, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb reduziert, war das Fahrzeug eben nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet.

Die Verwendung der betreffenden Software im Fahrzeug des Klägers war unzulässig, da diese gegen zwingende unionsrechtliche Vorschriften verstößt. Ohne die vorgeschriebene Nachrüstung sieht sich der Halter eines solchen Fahrzeuges einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesetzt. Eine gewöhnliche Verwendung des Fahrzeuges ist damit ausgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass auch nach einem Modellwechsel ein Anspruch des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeuges gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen und typengleichen, entsprechend ausgestatteten Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers hat.


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