Das gesetzliche Erbrecht kurz erklärt. Oder: Wann mach ein Testament Sinn?

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1. Einleitung

„Mein Testament mach ich, wenn ich es brauche“. Diesen Spruch hört man in der Gesellschaft nicht selten. Doch wann genau braucht man ein Testament? Es möchte sich zwar niemand gerne mit den Themen, welche das eigene Ableben betreffen befassen. Doch leider kann man nicht absehen, wann es letzten Endes zu spät sein wird, sich um seine Hinterlassenschaft zu kümmern. Vorweggenommen sei hier bereits, dass dann – also im Falle des Versterbens ohne vorher ein wirksames Testament oder ähnliche erbrechtliche Regelungen getroffen zu haben – die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Aus diesem Grund soll dieser Artikel einen kurzen Überblick über die gesetzliche Erbfolge sowie den daraus folgenden gesetzlichen Erbteil geben und aufklären, wie ein wirksames Testament zu erstellen ist bzw. was in einem solchen geregelt werden kann. Dabei erhebt dieser Artikel aufgrund seiner Kürze keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt in Zweifelsfällen keinesfalls das Aufsuchen eines Rechtsanwalts, um eine umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu erhalten. 


2. Was ist Erbrecht?

Das Erbrecht wird von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiert und hat die Funktion, das Privateigentum mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand durch Rechtsnachfolge zu sichern. Es garantiert damit die primäre Weitergabe des Privateigentums in privater Hand. Das private Vermögen wird demnach vorranging wieder in private Hände geleitet und lediglich nachrangig, also wenn kein privater Erbe – und zwar weder ein testamentarischer noch ein gesetzlicher - vorhanden ist, erbt nach § 1936 BGB der Staat.

Jedoch darf nicht übersehen werden, dass es bei der Erfolge stets auch um den Übergang von Verpflichtungen auf den bzw. die Erben geht, die der Verstorbene (der Erblasser) zu Lebzeiten eingegangen ist und nicht mehr lebzeitig erfüllt hat. Nach § 1922 BGB geht die Erbschaft nämlich als Ganzes auf den bzw. die Erben über (sog. Universalsukzession). Das bedeutet, dass mit dem Erbfall der bzw. die Erben in die Rechtsstellung des Erblassers – also in die Gesamtheit seiner Rechtsverhältnisse - eintreten und zwar unabhängig davon, ob die Schulden überwiegen, oder ob dem bzw. den Erben ein wirtschaftlicher Vorteil aus der Erbschaft zukommt. Aus diesem Grund besteht für den bzw. die Erben die grundsätzliche Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen (siehe hierzu unten).

Es gilt dabei zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten, also vom Erblasser willentlich, durch Verfügung von Todes wegen, vorgegebenen Erbfolge zu unterscheiden. Die gesetzliche Erbfolge ist dabei subsidiär gegenüber der vom Erblasser gewollten Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge gilt also immer nur dann, wenn und soweit der Erblasser seiner Erbfolge nicht durch rechtsgültige, insbesondere formgerechte (siehe hierzu unten) Verfügung von Todes wegen geregelt hat oder wenn der von ihm eingesetzte Erbe ohne selbst einen Erben zu hinterlassen vor dem Erblasser verstorben ist. 


3. Der gesetzliche Erbteil

Die Erbfolgenregelungen im BGB geben der Klarheit und der Leichtigkeit des Rechtsverkehrs den Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Erbfolge im Einzelfall zu ungewollten Ungerechtigkeiten führen kann, die jedoch hinzunehmen sind, da es dem Gesetz aufgrund der Fülle der möglichen Fälle schlicht nicht möglich ist, jeden Einzelfall zufriedenstellend zu erfassen. Dies ist letztlich der gravierendste Grund bei der Regelung der persönlichen Erbfolge einem Testament den Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge einzuräumen. In den wenigsten Fällen dürfte die gesetzliche Erbfolge exakt dem tatsächlichen Willen des Erblassers entsprechen. In einem Testament lässt sich der tatsächliche Wille des Erblassers im Detail darstellen, so dass er sein Vermögen exakt nach seinen Vorstellungen verteilen kann.

Dabei beruht die gesetzliche Erbfolge auf dem Familienerbrecht und führt daher zu einer Berufung der nächsten Verwandten und des Ehegatten des Erblassers. 


3.1. Der Erbteil von Verwandten

Die Reihenfolge, in welcher die beim Tode des Erblassers vorhandenen Verwandten zum Zuge kommen, bestimmt sich durch die Zugehörigkeit der Verwandten zu einer der in den §§ 1924 – 1929 BGB gebildeten Ordnungen. Das Gesetz teilt hierbei Erben in fünf und fernere Ordnungen ein. Dabei schließt jeder Verwandte einer Ordnung alle Verwandten der nachfolgenden Ordnungen aus, § 1930 BGB. Existiert also ein Verwandter einer gewissen Ordnung, wird dieser Erbe und alle Verwandten der nachfolgenden Ordnungen gerade nicht mehr.

Je höher nun die gesetzliche Ordnung ist, desto weiter ist die „verwandtschaftliche Entfernung“ des Erben zum Erblasser. Dies wird erreicht, indem je gesetzlicher Ordnung quasi ein weiterer Schritt im Stammbaum nach oben (also in die Vergangenheit) gegangen wird. Mit anderen Worten: Um in eine höhere Ordnung zu gelangen, nimmt das Gesetz jeweils eine weitere Elterngeneration und deren Abkömmlinge mit in den Kreis der Erben auf. Nun aber im Detail: 


3.1.1. Die Erben der ersten Ordnung

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Auch nichteheliche und adoptierte Kinder haben im Erbrecht die gleichen Rechte wie eheliche oder leibliche Kinder. Nach § 1924 Abs. 4 BGB erben die Kinder des Erblassers dabei zu gleichen Teilen. Das heißt, alle Kinder sind Erben des Erblassers im Verhältnis zu der Anzahl der Kinder. Hat der Erblasser zum Bespiel zwei Kinder erben diese je zu 1/2; hat er drei Kinder, erben dieser zu je 1/3 usw. 


3.1.2. Die Erben der zweiten Ordnung

Nach § 1925 Abs. 1 BGB bilden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung. Davon erfasst werden die leiblichen Eltern, also die Personen, von denen der Erblasser unmittelbar abstammt und deren Abkömmlinge, welche voll- oder halbbürtige Geschwister des Erblassers sowie deren Kinder (Nichten und Neffen des Erblassers) und Kindeskinder sind. Hierbei erben die Eltern – sofern beide zum Zeitpunkt des Erbfalles noch leben – gemäß § 1925 Abs. 2 BGB allein und zu gleichen Teilen. Leben demnach noch beide Elternteile des Erblassers, sind diese jeweils Erbe des Erblassers zu 1/2 und die Geschwister des Erblassers erben nicht. Ist ein Elternteil bereits verstorben, so fällt dessen Erbteil nicht dem überlebenden anderen Elternteil zu, sondern nach § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB den Abkömmlingen des verstorbenen Elternteils. Dies tritt jedoch gemäß § 1925 Abs. 3 S. 2 BGB nicht ein, wenn keine Abkömmlinge dieses Elternteils vorhanden sind, denn dann erbt der überlebende Elternteil alleine. 


3.1.3. Die Erben der dritten Ordnung

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind dann nach § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Auch hierbei erben nach § 1926 Abs. 2 BGB die Großeltern – sofern beide zur Zeit des Erbfalles noch leben – alleine und zu gleichen Teilen, also jeweils zu 1/4. Ebenfalls bei Erben der dritten Ordnung treten an die Stelle eines bereits verstorbenen Großelternteils dessen Abkömmlinge und nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, erbt der überlebende Großelternteil alleine, § 1926 Abs. 3 BGB. 


3.1.4. Die Erben der vierten Ordnung

In Fortsetzung dieser Systematik sind gemäß § 1928 Abs. 1 BGB die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung. Hierbei gilt jedoch die Besonderheit, dass – in Abweichung der vorherigen Ordnungen – ein einzelner, noch lebender Urgroßelternteil alle Abkömmlinge der anderen Urgroßeltern als Erbe ausschließt und dieser alleine erbt. Außerdem verdrängt ein überlebender Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner des Erblassers sämtliche Verwandten, die der vierten oder einer höheren Ordnung angehören würden, gänzlich. Des Weiteren werden Abkömmlinge der Urgroßeltern des Erblassers nunmehr lediglich nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser berücksichtigt, so dass ein Nächstverwandter fernere Verwandte als Erben ausschließt. 


3.1.5. Die Erben der fünften und fernerer Ordnung

Die gesetzlichen Erben der fünften und ferneren Ordnung bilden schließlich gemäß § 1929 BGB die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Das Verwandtschaftserbrecht wird somit unbegrenzt weitergeführt. Allerdings schließt ein überlebender Ehegatte des Erblassers alle Erben ab der vierten Ordnung aus.


3.2. Der Erbteil des Ehegatten

Das dem Ehegatten oder dem eigetragenen Lebenspartner (eingetragene Lebenspartner sind gemäß § 10 Abs. 1, 2 LPartG Ehegatten gleichgestellt, daher unterscheidet dieser Aufsatz nicht zwischen diesen) des Erblassers zustehende Erbe ist umso größer, je geringer der Verwandtschaftsgrad der übrigen Erben zum Erblasser ist. Da dem Ehegatten ein fester Anteil am Nachlass zusteht und der Rest unter den erbberechtigten Verwandten nach allgemeinen Regeln verteilt wird, ist zwingend zuerst der Ehegattenerbteil zu bestimmen.


3.3. Der Erbteil des Ehegatten neben den Verwandten

Den Erbteil des überlebenden Ehegatten des Erblassers bestimmt § 1931 BGB. Danach ist der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung (also Abkömmlingen des Erblassers) Erbe zu 1/4 und neben Verwandten der zweiten Ordnung (also Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) sowie den Großeltern Erbe zu 1/2. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der Ehegatte alleine, § 1931 Abs. 2 BGB. 

Daneben steht dem überlebenden Ehegatten, wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (dies stellt den Normalfall einer Ehe dar, der eintritt, sofern von den Ehegatten keine ehevertragliche Reglung wie etwa Gütertrennung getroffen wurde) geschlossen wurde, jedoch auch die Ausgleichgleichung des Zugewinns zu, da die Ehe mit dem Tod des Erblassers beendet wird, § 1931 Abs. 2 BGB. Bei der Zugewinnausgleichung zugunsten des überlebenden Ehegatten bestehen zwei Möglichkeiten, zwischen denen der überlebende Ehegatte die Wahl hat.


3.3.1. Die erbrechtliche Lösung

Der überlebende Ehegatte kann gemäß § 1931 Abs. 3 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB zur Verwirklichung seines Zugewinnausgleichanspruchs die pauschale Erhöhung seines Erbteils um 1/4 erhalten. Dann wäre der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung Erbe des Erblassers zu 1/2 und neben Verwandten der zweiten Ordnung sowie Großeltern Erbe des Erblassers zu 3/4. 


3.3.2. Die güterrechtliche Lösung

Anstelle der erbrechtlichen Lösung kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft gemäß § 1931 Abs. 3 i. V. m. § 1371 Abs. 3 BGB auch ausschlagen und erhält dann den tatsächlich erzielten Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB sowie den auf ihn entfallenden sog. kleinen Pflichtteil in Höhe von 1/8 der Erbschaft. Hierbei erhält der überlebende Ehegatte folglich den gesamten, tatsächlichen Zugewinnausgleich und 1/8 der Erbschaft; Erbe wird der Ehegatte jedoch in diesem Fall nicht. Diesen Anspruch muss der Ehegatte dann gegen die Erben des Erblassers geltend machen. 


4. Der Pflichtteil

Der Pflichtteil soll den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestwert am Nachlass sichern, den der Erblasser grundsätzlich nicht entziehen kann, wenn nicht ausnahmsweise einer der eng gefassten Entziehungsgründe greift (etwa die Tötung des Erblassers). Zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen zunächst nach § 2303 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers. § 2303 Abs. 2 BGB erweitert diesen Kreis dann auf die Eltern und den Ehegatten des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt sind demnach ausschließlich die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, nicht hingegen die Geschwister oder Großeltern oder sonstige Verwandte. Ausschließlich diese Drei haben somit einen Anspruch auf den Pflichtteil. Damit im Erbfall jedoch ein Pflichtteilsanspruch zur Entstehung gelangen kann, muss der Pflichtteilsberechtigte durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sein. Der Pflichtteilsberechtigte muss daher zum Kreis der Personen gehören, die im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wären und nur deshalb nicht zum Zuge kommen, weil der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen hat (etwa durch ein Testament).

Die Höhe des Pflichtteils beträgt dann nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst ist damit für die Bestimmung der Höhe des Pflichtteils im Einzelfall der gesetzliche Erbteil nach den obenstehenden Grundsätzen zu bestimmen und dieser anschließend zu halbieren. Beträgt etwa der gesetzliche Erbteil eines Ehegatten neben Verwandten des Erblassers der zweiten Ordnung 3/4, so beträgt der Pflichtteil dieses Ehegatten damit 3/8. 


5. Das Testament

Das Gesetz bezeichnet das Testament in § 1937 BGB als letztwillige Verfügung, da es – wenn nicht widerrufen – das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt. Das Testament stellt dabei eine einseitige Verfügung von Todes wegen dar, da sie vom Erblasser ohne Mitwirkung der Erben – eben einseitig – verfasst werden kann.


5.1. Die Gestaltungsmöglichkeiten

Die §§ 1937 – 1940 BGB geben den möglichen Inhalt einer Verfügung von Todes wegen an, enthalten aber keine abschließende Aufzählung der Möglichkeiten, da der Grundsatz der Testierfreiheit nur den sich aus dem Gesetz ergebenden Einschränkungen unterliegt. Hier sei nur ein Überblick über die gängigsten Möglichkeiten eines Testamentsinhalt dargelegt, obwohl auch noch weiterreichende Regelungen getroffen werden können.

Nach § 1937 BGB kann ein Erblasser in einem Testament seinen Erben bzw. seine Erben bestimmen. Dabei muss die Person, die als Erbe eingesetzt werden soll, vom Erblasser so bestimmt sein, dass sie alleine aufgrund der in dem Testament enthaltenen Willensäußerung festgelegt werden kann.

Auch ist es dem Erblasser nach § 1939 BGB möglich, in seinem Testament einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne diese Person als Erben einzusetzen. Dies stellt ein sog. Vermächtnis dar. Der Unterschied zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis liegt dabei in der Höhe der Zuwendung. Will der Erblasser einer bestimmten Person lediglich einzelne Gegenstände zukommen lassen, handelt es sich um ein Vermächtnis und der Vermächtnisnehmer erwirbt dann lediglich einen Anspruch gegen den bzw. die Erben des Erblassers auf die Erfüllung des Vermächtnisses, welcher zumeist in der Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes besteht.

Auch kann der Testierende nach § 1940 BGB den bzw. die Erben oder den bzw. die Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (die sog. Auflage). So kann der Erblasser etwa bestimmen, dass ein Erbe oder Vermächtnisnehmer einem Dritten fortlaufend Geld aus dem Nachlass zukommen lassen soll, wobei der Begünstige kein eigenes Recht erwirbt, diese Leistung zu fordern. Es können jedoch gewisse Personen oder Behörden die Vollziehung verlangen.

Eine weitere Möglichkeit bietet § 1938 BGB, der es dem Erblasser erlaubt, in seinem Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, ohne andererseits einen Erbe einzusetzen.

Wie bereits erwähnt, sind die vorgenannten Möglichkeiten nicht abschließend und es sind weitere, weniger gängige Regelungen in einem Testament möglich. 


5.2. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen

Zunächst ist zu beachten, dass ein Testament gemäß § 2064 nur persönlich errichtet werden kann, so dass eine Vertretung bei der Errichtung nicht möglich ist.

Ein ordentliches Testament kann dann auf zwei Arten errichtet werden. Nämlich durch eine Niederschrift bei einem Notar oder durch ein eigenhändiges Testament, § 2229 BGB. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist es gemäß § 2247 Abs. 1 BGB zwingend erforderlich, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich schreibt und auch unterschreibt; ein Abtippen per PC oder Schreibmaschine ist somit nicht zulässig. Nach § 2247 Abs. 2, 3 BGB ist der Erblasser des Weiteren angehalten, den Ort und die Zeit der Testamentserrichtung auf dem Testament zu vermerken und mit dem vollständigen Namen zu unterschrieben. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, erleichtert aber die Auslegung des Testament in Zweifelsfällen. Zu beachten ist weiter, dass die Unterschrift des Erblassers das Testament abschließt, so dass sie also den letzten Teil des Testaments bildet.

Unter gewissen Voraussetzungen, auf welche hier nicht näher eingegangen werden soll, ist auch die Errichtung eines Nottestaments, etwa vor einem Bürgermeister, vor Zeugen oder auf hoher See möglich. 


5.3. Der Widerruf von Testamenten

Gemäß § 2253 BGB kann ein Erblasser ein gesamtes Testament oder einzelne Regelungen innerhalb eines Testaments jederzeit widerrufen, so dass dieses Testament, oder einzelne Regelungen gegenstandslos werden. Die einfachste Möglichkeit bietet hierzu § 2254 BGB durch den Widerruf in einem neuen Testament. Dazu muss der Erblasser lediglich ein neues, wirksames (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen gilt das oben gesagte) Testament errichten und hierin den Widerruf seiner alten Verfügung von Todes wegen schriftlich fixieren. Dabei braucht dieses Testament keine sonstigen (neuen) Verfügungen zu enthalten; kann dies aber sehr wohl.


6. Die Ausschlagung einer Erbschaft

Das Vermögen des Erblassers fällt mit seinem Tode dem bzw. den Erben von Gesetzes wegen automatisch an. Der bzw. die Erben erwerben die Erbschaft damit zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung bedarf; sogar ohne ihr Wissen. Dieser Erwerb ist jedoch zunächst nur vorläufig, da jedem Erben ein Ausschlagungsrecht zusteht (§ 1942 Abs. 1 BGB).

Für die Ausschlagung einer Erbschaft hat der Erbe gemäß § 1944 Abs. 1 i. V. m. § 1943 BGB sechs Wochen Zeit. Diese sechs Wochen beginnen dann nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB zu laufen, wenn der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft (also vom Tod des Erblassers) und dem Grund der Berufung als Erbe (also weshalb dem Erben die Erbschaft zufällt und ob ihm diese als gesetzliche oder letztwillige Erbfolge zufällt) erlangt hat. Dabei ist es für den Beginn der Ausschlagungsfrist irrelevant, ob der Erbe die Tragweite der Erbschaft oder die Größe des Nachlasses, seinen exakten eigenen Erbteil oder den sonstigen Inhalt des Testaments überschaut. Irrt der Erbe über die Größe seines Erbteils, kommt allenfalls eine Anfechtung in Frage. Jedoch beginnt die Ausschlagungsfrist bei Erbfolge durch Testament nicht vor der mündlichen oder schriftlichen Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.

Die Ausschlagung hat gemäß § 1945 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Diese Erklärung kann dabei zur Niederschrift des Nachlassgerichtes (d. h. mündlich durch Anwesenheit beim Nachlassgericht) oder in öffentlich beglaubigter Form (also durch einen Notar) abgeben werden.

Nach wirksamer Ausschlagung einer Erbschaft, gilt die Erbschaft nach § 1953 Abs. 1 BGB als nie angefallen. Die Ausschlagung entfaltet also Rückwirkung und die Erbschaft gilt dem nächsten Erben, der geerbt hätte, wenn der erste Erbe bereits vorverstorben gewesen wäre, als angefallen.


7. Die Bestattungskosten

Nicht nach dem Erbrecht, sondern in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen regelt sich, welcher Person zu Entscheidungen über die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte befugt ist. Aus diesem Bestimmungsrecht folgt dann die Bestattungspflicht, welche wiederum die Kostentragungspflicht begründet. Ist ein Wille des Verstorbenen über die Person, welcher ein derartiges Bestimmungsrecht zufallen soll, nicht erkennbar, sind nach Gewohnheitsrecht in Anlehnung an das jeweilige landesrechtliche Bestattungsgesetz (z.B. in Bayern: § 15 BestV) die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und auch verpflichtet. Dies sind im Einzelnen zunächst der Ehegatte (auch der getrennt lebende), dann die Kinder und anschließend die weiteren Verwandten, also die Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister.


8. Fazit

In der Praxis dürfte die gesetzliche Erbfolge in den wenigsten Fällen den exakten Wünschen des Erblassers entsprechen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass durch die gesetzliche Erbfolge oftmals eine Gemeinschaft von Erben entsteht. So etwa wenn der Erblasser neben seinem Ehegatten ein Kind zurücklässt. Dann wären – die güterrechtliche Lösung unterstellt – beide jeweils Erben zu 1/2. Nimmt man nun weiter an, dass zum Nachlass eine Immobilie gehört, so erben diese beiden jeweils hälftiges Miteigentum und müssen sich fortan in jeglichen Angelegenheiten diese Immobilie betreffend gemeinsam einig werden. Nicht selten führt dies dann zu der Folge, dass die Immobilie verkauft werden muss, damit alle ihrem Eigentumsanteil entsprechend ausbezahlt werden können. Dies jedoch liegt oftmals gerade nicht im Willen des Erblassers, der seinen Nachlass zumeist in der eigenen Familie wissen will.

Weiter ist ein Testament auch immer dann – nicht nur sinnvoll, sondern – notwendig, wenn der Erblasser gewisse Gegenstände oder einen bestimmten Geldbetrag in ganz bestimmten Händen wissen will.

Daher gilt das folgende Schlusswort: Wenn der Erblasser in einer wie auch immer gearteten Form in die exakte Verteilung seines Nachlasses eingreifen will, ist eine Verfügung von Todes wegen unabdingbar.


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