Das Grillen und die Nachbarn

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Nun ist die Grillsaison wieder eröffnet. Diesen Sommer lädt nicht nur das gute Wetter ein. Auch die sportlichen Großereignisse wie die Fußball-Europameisterschaft und die Olympischen Spiele werden gerne gemeinsam rund um den Grill genossen.

Steht der Grill auf dem Balkon oder unter Nachbars Schlafzimmerfenster, kann es zu Konflikten kommen. Hier sind einige Tipps, worauf zu achten ist.

Mieter sollten einen Blick in den Mietvertrag werfen, ehe sie den Grill in Betrieb setzen. Ist dort ein Grillverbot vereinbart, müssen sie sich an das Verbot halten. Es bleibt dann nur der Weg zu einem öffentlichen Grillplatz. Sonst droht im Wiederholungsfall, nach einer Abmahnung, die fristlose Kündigung, wie das Landgericht Essen entschieden hat. Ähnliches gilt für Wohnungseigentümer, falls durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung das Grillen verboten ist. In diesen Fällen droht dem Wohnungseigentümer zumindest die Unterlassungsklage.

Darf gegrillt werden, dann stets nur in rücksichtsvoller Weise. Zum Gebot der Rücksichtnahme beim Grillen gibt es zahlreiche Gerichtsentscheide.

Grillen mit Holzkohle auf dem Balkon kann der Vermieter auch dann untersagen, wenn es im Mietvertrag dazu keine Regelung gibt (Amtsgericht Hamburg). Dem Mieter bleibt dann immerhin noch die Möglichkeit, einen Gas- oder Elektrogrill zu nutzen.

Ob auf dem Balkon oder im Garten: Nicht nur das Rücksichtnahmegebot, sondern auch Gesetze und Verordnungen sind zu beachten. So muss die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr eingehalten werden. Das gilt auch dann, wenn Geburtstage gefeiert oder Sportereignisse spät in der Nacht übertragen werden. Wenn die Nachbarn durch Rauch, Bratendünste behelligt werden, kann ein Verstoß gegen die Vorschriften des Immissionsschutzes vorliegen, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat. 

Dem Nachbarn ist allerdings Selbsthilfe verboten:

Keine Gnade fand ein belästigter Nachbar, der einen Eimer Putzwasser über das Grillgut gekippt hatte. Das Amtsgericht München verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1500 €.

Heftig umstritten ist die Frage, wie oft gegrillt werden darf. Klarheit schafft die Rechtsprechung hier leider nicht. Die Urteile reichen von einmal monatlich in der Zeit von April bis September (Amtsgericht Bonn) bis zu dreimal im Jahr bzw. insgesamt 6 Stunden im Jahr (Landgericht Stuttgart). Das grillfreundliche Oberlandesgericht Oldenburg hält es für zulässig, viermal im Jahr bis um 24 Uhr zu grillen.

Nachbarn ist das Grillen rechtzeitig zuvor anzukündigen. Das Amtsgericht Bonn hält eine Frist von 48 Stunden für angemessen, damit der Nachbar sich auf mögliche Belästigungen einstellen kann.

Schließlich sind auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Gerade beim Hantieren mit Holzkohlefeuer kann es zu erheblichen Sach- und Personenschäden kommen. Deshalb muss einerseits darauf verzichtet werden, Brandbeschleuniger wie Spiritus zu verwenden, andererseits sichergestellt werden, dass der Grill bewacht wird, solange noch Glut vorhanden ist.

Der Rechtsanwalt rät:

Konflikte um das Grillen werden erbittert geführt. Sie gefährden den Hausfrieden. Wie ein Gericht im Einzelfall entscheiden wird, ist oft schwer vorherzusehen.

Grillfreunde sollten daher ins Gespräch mit ihren Mitbewohnern kommen. So kann von vorneherein geklärt werden, ob sich der Nachbar gestört fühlt und wie die Störung beseitigt oder für ihn wenigstens erträglich gemacht werden kann. Die Möglichkeiten dafür sollten unbedingt genutzt werden, empfiehlt der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Anton Bernhard Hilbert.

Gibt es keine Verständigung, muss überlegt werden, ob man für die Grillfreuden einen gerichtlichen Rechtsstreit in Kauf nehmen will.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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