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Grillen auf dem Balkon – darauf müssen Sie in der Grillsaison achten

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Grillen auf dem Balkon – darauf müssen Sie in der Grillsaison achten

Warme Temperaturen und Sonnenschein wecken bei vielen die Lust, im Freien ein heiß geliebtes Feuer zu entzünden. Darauf kommen dann allerlei leckere Dinge wie Bratwürste, Steaks, Spareribs, Fisch und Gemüse. Gemeint ist natürlich das Grillfeuer. Des Grillfreunds Freude ist jedoch nicht selten des Nachbarn Leid. Das gilt umso mehr, je enger Menschen zusammenleben. Gegenseitige Rücksicht hilft beiden Seiten nicht nur in der Grillsaison. Was sagen aber die Gerichte dazu?

Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt

Ob man im Gemeinschaftsgarten oder auf dem Balkon feiern oder grillen darf, beschäftigt die Rechtsprechung seit langer Zeit. Zunächst entscheidet der Mietvertrag, ob Mieter den Garten des Mietshauses oder einen Hinterhof oder sonstige Gemeinschaftsflächen überhaupt nutzen dürfen. Beim Balkon oder bei der eigenen Terrasse ist das anders. Sie sind sogenannte „Bestandteile der Mietsache", weshalb das Empfangen von Gästen und die Zubereitung von Speisen hier nicht generell verboten werden kann. Grundsätzlich ist Mietern das Grillen auf dem Balkon also erlaubt und es gibt kein Gesetz, das es ihnen verbietet.   

Mieter sollten beim Grillen auf dem Balkon stets auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen, eine hohe Rauchentwicklung vermeiden und die geltenden Ruhezeiten einhalten. Was im Einzelfall noch geht und wo die Grenze bei Rauchschwaden und Lärm erreicht ist, ist nicht nur unter Nachbarn heftig umstritten. Auch die Gerichte urteilen hier uneinheitlich. So durfte eine Mieterin nach einer Klage ihres Nachbarn nicht öfter als zweimal im Monat auf ihrem Balkon grillen. Das Landgericht Stuttgart sieht hingegen die Grenze schon bei dreimal Grillen innerhalb eines Jahres.

Grillverbot auf dem Balkon laut Mietvertrag?

Grundsätzlich ist es Mietern erlaubt, auf dem Balkon, der Terrasse oder auch im Garten zu grillen. Vermieter haben jedoch die Möglichkeit, im Mietvertrag das Grillen explizit zu gestatten, einzuschränken oder zu untersagen. Des Weiteren können sie festlegen, ob beispielsweise ein Holzkohlegrill genutzt werden darf. Schließlich haben Mieter, die durch grillende Nachbarn belästigt werden, gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Mietminderung.  

Setzt sich ein Mieter über ein bestehendes Verbot hinweg, kann dieses Verhalten eine Abmahnung nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall kann eine solche Missachtung sogar eine außerordentliche, d. h. fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben. Zu dieser Entscheidung kam das Landgericht (LG) Essen im Februar 2002, als ein Mieter trotz mehrerer Abmahnungen auf dem Balkon seiner Mietwohnung grillte. Als Folge dessen musste er ausziehen. (LG Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01).

Auf die Nachbarn Rücksicht nehmen

Auch wenn im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon nicht ausdrücklich verboten ist, sollte man als Mieter stets auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen. Bevor man zur Tat schreitet und den Grill anfeuert, sollte man seine räumliche Situation berücksichtigen und sich gut überlegen, wo man ihn am besten aufstellt. Je weiter vom Nachbarn entfernt, desto besser. Dabei spielt auch eine Rolle, ob man im eigenen Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon grillen will. Das Grillen im Garten wird von den Gerichten eher für zulässig erachtet, als beispielsweise auf dem Balkon. Daneben zeigen sich die Gerichte milder gestimmt, wenn ein Elektro- statt eines Kohlegrills zum Einsatz kommt. Letzterer birgt neben einer erhöhten Qualm- und Geruchsbelästigung übrigens eine erhöhte Brandgefahr. Wickelt man Grillgut in Alufolie ein oder grillt es in einer Aluschale, kann die Rauchbildung beim Brutzeln übrigens weiter verringert werden. 

Ist das Grillen durch den Mietvertrag gestattet, müssen Nachbarn die durch das Grillen entstandenen Gerüche bzw. Geräusche bis zu einem gewissen Grad akzeptieren. Entwickelt sich beim Grillen allerdings dichter Qualm oder Rauch, der durch ein offenes Wohn- oder Schlafzimmerfenster des Nachbarn zieht, kann sich dieser zu Recht davon gestört fühlen. Lärm, Rauch, Ruß und Hitze sind Beeinträchtigungen, die unter landesrechtliche Immissionsschutzgesetze und auch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen. Verstößt man gegen diese Vorschriften, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und muss wegen zu ausschweifendem Grillen nicht nur mit einem Besuch der Polizei, sondern sogar mit einem Bußgeld rechnen. 

So hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bereits im Jahr 1995 entschieden: Im Garten eines Mehrfamilienhauses wurde eine Grillparty mit insgesamt sieben Gästen ausgerichtet. Im Zuge dessen drang durch die Fenster der Nachbarwohnung Qualm ein. Ihr Bewohner sah sich einerseits durch die Rauchentwicklung, andererseits durch den zusätzlichen Geräuschpegel massiv gestört. Der Mieter, der für das Grillen verantwortlich war, wurde daher zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt (Urteil vom 26.05.1995, Az.: 5 Ss (OWi) 149/95 – (OWi) 79/95 I). 

Ruhezeiten beim Grillen auf dem Balkon beachten

Neben dem „Ob" ist natürlich auch das „Wie gegrillt wird" entscheidend. Mieter sollten beim Grillen auf dem Balkon oder im Garten nicht nur auf ihre Nachbarn achten, sondern auch auf die Ruhezeiten. Diese sind nicht bundesweit gesetzlich geregelt, sondern werden von den Bundesländern festgelegt. Es ist empfehlenswert, sich bei der zuständigen Gemeinde oder dem Ordnungsamt bezüglich der Ruhezeiten, die im entsprechenden Wohngebiet gelten, zu erkundigen. 

In Deutschland herrscht im Allgemeinen zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens die sogenannte Nachtruhe. Folglich ist in diesem Zeitraum die Grillparty einzustellen und die Feier in die Wohnräume zu verlegen sowie darauf zu achten, dass Musik und Unterhaltung die Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Nur bei besonderen Anlässen, z. B. einer Geburtstagsfeier, darf einer Entscheidung des OLG Oldenburg zufolge das Grillen auch bis Mitternacht noch als sozialadäquat hinzunehmen sein (OLG Oldenburg, AZ: 13 U 53/02). Ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung anzunehmen ist, richtet sich aber nicht nach dem rein subjektiven Empfinden des Nachbarn, sondern danach, ob beispielsweise die Werte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) überschritten wurden. Beweise hierfür muss der Nachbar erbringen.

anwalt.de-Tipp: Sind Sie Mieter oder Vermieter und haben Fragen zum Thema Grillen auf dem Balkon oder im Garten? Dann setzen Sie sich am besten mit einem Anwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Verbindung und lassen Sie sich fachkundig beraten!

(GUE; KKA; WEL)

Foto(s): ©Adobe Stock/DisobeyArt

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