Welche Punkte muss der Anwalt im Gespräch mit seinem Mandanten beachten?

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Wodurch zeichnet sich ein fachgerechtes Mandatsgespräch durch den Anwalt aus?

Die fachgerechte anwaltliche Beratung beginnt mit der richtigen und zielorientierten Führung des Mandantengesprächs. Der Anwalt hat sich das Anliegen des Mandanten sorgfältig anzuhören und zu prüfen, wie ihm auf Grundlage von Recht und Gesetz zum Erfolg verholfen werden kann. Die bestehende Gesetzeslage und dessen Bedeutung und Anwendung im konkreten Fall hat der Anwalt zu kennen. Mindestens genauso wichtig, wenn nicht sogar wichtiger als die Kenntnis der Rechtslage ist indes die "Arbeit am Sachverhalt", wenn der Anwalt seinen Mandanten zum Ziel führen will. 

Was ist der Unterschied zwischen Zivilprozess und Strafprozess?

Anders als im Strafprozess und vor den Verwaltungsgerichten, wo der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und das Gericht notfalls selbst unter Zuhilfenahme von Ermittlungsmaßnahmen der Exekutive etc. den Sachverhalt aufzuklären hat, gilt im Zivilprozess der sog. Beibringungsgrundsatz. Dieser besagt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung nur dasjenige berücksichtigen darf, was die Parteien selbst im Prozess vorgebracht und notfalls auch bewiesen haben. Der Zivilprozess wird deshalb auch als "Parteiprozess" bezeichnet. Dies kann zu dem aus Sicht eines juristischen Laien absurden Ergebnis führen, dass ein zivilgerichtliches Urteil prozessual gesehen "richtig" und damit regelmäßig nicht erfolgreich mit Rechtsmitteln angreifbar sein kann, obwohl es auf der Basis eines "in Wahrheit" falschen bzw. unvollständigen Sachverhalts ergangen ist. Das Gesetz - die Zivilprozessordnung - nimmt damit ganz bewusst in Kauf, dass gesprochenes "Recht" und "Wahrheit" auseinanderfallen können.  

Welche Konsequenzen kann ein unzureichendes Mandatsgespräch durch den Anwalt haben?

Hierzu ein kleines Beispiel: Im Kaufrecht muss normalerweise der Käufer einen Mangel des Kaufgegenstands zum Zeitpunkt des Kaufs beweisen, wenn er den Kaufvertrag rückabwickeln und den Kaufpreis zurückerhalten will. Das Gesetz sieht indes eine Beweislastumkehr vor, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Kauf ein Mangelsymptom gezeigt hat. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Kauf noch nicht vorgelegen hat. Unterlässt es der Käufer im Gerichtsprozess rechtzeitig dazu vorzutragen sowie Beweis dazu anzubieten, dass sich bereits vor Ablauf von sechs Monaten nach Kauf die ersten Mangelerscheinungen gezeigt haben, kann und darf das Gericht den dazugehörigen Sachverhalt bei seiner Entscheidung im Urteil nicht berücksichtigen. Wird deshalb die Rückabwicklungsklage des Käufers abgewiesen, weil ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vom Käufer nicht (durch Sachverständigen- und/oder Zeugenbeweis) zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden konnte, ist das Urteil rechtlich gesehen "richtig", weil dort - wie in der ZPO vorgesehen - nur der Sachverhalt zugrunde gelegt wird, den die Parteien selbst im Prozess auch vorgebracht haben, auch wenn dieser Sachverhalt  "in Wahrheit" bzw. "objektiv gesehen" unvollständig oder sogar falsch ist. Der Käufer kann dann regelmäßig auch nicht mit Erfolg Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, da neuer Vortrag in der II. Instanz nur ganz ausnahmsweise erlaubt ist, insbesondere wenn eine Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert war, einen bestimmten Gesichtspunkt des Sachverhalts bereits rechtzeitig in der I. Instanz vorzutragen und unter Beweis zu stellen. 

Fazit

Bereits zu Beginn der rechtlichen Beratung hat der Anwalt sämtliche rechtlichen Möglichkeiten, dem Mandanten bei seinem Anliegen zum Erfolg in einem etwaigen späteren Prozess zu verhelfen, in den Blick zu nehmen und die dazugehörigen Sachverhaltspunkte im Gespräch mit dem Mandanten zielorientiert und umfassend für einen späteren Prozess aufzuklären ebenso wie die zur Verfügung stehenden Beweismittel zu sammeln. Die notwendigen Sachverhaltsinformationen ebenso wie dem Mandanten zur Verfügung stehende Beweismittel (v.a. Unterlagen und Zeugen) hat er notfalls proaktiv beim Mandanten zu erfragen. 

Gerne stehe ich Ihnen für Ihr Anliegen zur Verfügung und führe das Erstgespräch für Sie bundesweit kostenfrei durch!

 




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