Das neue Sexualstrafrecht

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Kürzlich wurde die Reform des Sexualstrafrechts im Bundestag beschlossen. Was die Verschärfung der Vorschriften bringt, wird die Zukunft und die höchstrichterliche Rechtsprechung erst noch zeigen müssen. Doch welche Änderungen im Strafgesetzbuch gibt es?

Bisher regelte § 177 StGB die Straftatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Mit der Neuregelung soll der Grundsatz „Nein heißt nein“ noch mehr untermauert werden. So wird mit § 177 Abs. 1 StGB als auffälligste Änderung ein einheitlicher Paragraph für den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung als Grundtatbestand eingeführt, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren vorsieht für die Vornahme oder das vornehmen lassen von sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers. Der Wille des Opfers muss dabei nicht zwingend laut durch ein einfaches „Nein“ verbal kommuniziert werden, es genügt auch ein entsprechendes Verhalten wie beispielsweise Weinen oder eine Abwehrhaltung. Die Vorschrift des § 177 Abs. 2 StGB betrifft Fälle des Missbrauchs willensunfähiger Personen, wenn der Täter ausnutzt, dass das Opfer nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Die Regelung geht dabei über die alte Vorschrift hinaus und erfasst nicht nur Fälle seelischer oder körperlicher Behinderung, sondern auch Konstellationen, in denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt oder Drohungen anwendet. In besonders schweren Fällen – Vergewaltigung – beträgt die Mindeststrafe weiterhin 2 Jahre, bei Zuhilfenahme von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen mindestens 5 Jahre.

Neu eingeführt wurden auch die Vorschriften der §§ 184i und 184j StGB – die Strafbarkeit der sexuellen Belästigung, basierend auf den sogenannten „Antanzfällen“ aus der Kölner Silvesternacht. Nach § 184i ist strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Der Strafrahmen hierfür beträgt Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Erforderlich ist eine Belästigung, die das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Nach § 184j StGB ist strafbar, wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zum Beispiel bedrängt und begrapscht. Juristisch gesprochen ist dabei eine Gruppe von mindestens 3 Personen erforderlich, die eine andere Person bedrängt, in dem diese Person von der Gruppe mit Nachdruck an der Ausübung seiner Bewegungsfreiheit oder seiner sonstigen freien Willensbetätigung gehindert wird. Die Täter müssen dabei mit einer gewissen Hartnäckigkeit vorgehen, ein einfaches Versperren des Weges oder Einschüchterung durch lautes Gegröle reicht beispielsweise nicht. Hintergrund dieser Neuregelung ist schlichtweg die Tatsache, dass den einzelnen Beteiligten einer Gruppe im Nachhinein nur schwer gesonderte Straftaten zugeordnet werden können und daher die Beteiligung an einer Gruppe, die solche Taten begeht, bereits unter Strafe gestellt werden soll. Es droht in solchen Fällen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

Fazit: das Sexualstrafrecht soll härter reguliert und die Opfer besser geschützt werden. Inwieweit sich dies rechtlich durchsetzen lässt, muss sich noch zeigen – das Problem liegt weiterhin in der Beweisbarkeit und der Einführung einer sogenannten Zufallshaftung in § 184j StGB.


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