Das neue Verpackungsgesetz – was Hersteller, Inverkehrbringer u. (Online-)Händler dazu wissen müssen

  • 2 Minuten Lesezeit

Ab dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), welches die alte Verpackungsverordnung ersetzt. Das sollten Hersteller- bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen und (Online)-Händler jetzt wissen:

1. Das VerpackG gilt für alle Hersteller und/oder Händler, die ein verpacktes Produkt – unabhängig von dessen Größe – im stationären Handelsgeschäft direkt über die Ladentheke oder online an den Endkunden „als Erster“ verkaufen. Das VerpackG gilt somit für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Auch Online-Händler sind damit betroffen, denn auch deren Service- und Versandverpackung fallen unter das Gesetz. 

2. Ab 2019 wird erstmals durch ein öffentliches Register einsehbar, welche Hersteller, Händler und/oder Vertreiber von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen, jede dieser Personen muss einen so genannten Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen haben und ab dem 01.01.2019 im Verpackungsregister (LUCID) der Stiftung Zentrale Verpackungsregister Stelle (ZSVR) registriert sein.

3. Grundsätzlich alle Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind an einem System (duales System) zu beteiligen und der sog. Erstinverkehrbringer muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen.

4. Um größere Rechtssicherheit zu erhalten, können die Hersteller und Händler künftig bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org) in einem Katalog zur Systembeteiligungspflicht nachprüfen, ob die betreffende Verpackung grundsätzlich systembeteiligungspflichtig ist.

5. Die Registrierung beim Verpackungsregister (LUCID) ist bereits seit Spätsommer 2018 relativ einfach möglich. Wichtig: Bei der Registrierung müssen die Hersteller und Händler ihre nationale Kennnummer (Handelsregisternummer, einschließlich USt-Identifikations-Nr.) angeben. Sollte diese nicht vorhanden sein, ist alternativ die nationale Steuernummer anzugeben. Ebenfalls anzugeben ist der Markennamen des oder der verkauften Produkte. 

6. Die Registrierung und Datenmeldung im Verpackungsregister (LUCID) ist kostenfrei. Die Kosten werden über die Systeme und Branchenlösungen (z. B. die gelbe Tonne) erbracht. 

7. Falls eine Registrierung unterbleibt, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen. Daneben drohen erhebliche Bußgelder bis zu 200.000,- € pro Fall. Aufgrund der Öffentlichkeit des Registers müssen nicht rechtskonform handelnde Hersteller bzw. Händler mit Auslistung bei den Wiederverkäufern ihrer Waren rechnen (Prangerwirkung), außerdem können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen die Folge sein.

Haben Sie Fragen, ob und wie Sie vom neuen Verpackungsgesetz betroffen sind? Gerne bin ich Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen und Probleme behilflich. Rufen Sie mich an oder schicken Sie mir eine E-Mail, ich werde mich umgehend bei Ihnen melden.

Update (Stand 03.01.2019): Mir liegt die erste Abmahnung bezüglich fehlender Registrierung vor. Mit weiteren Abmahnungen ist zu rechnen, denn es ist zu erwarten, dass Wettbewerber nicht bereit sind, für "Trittbrettfahrer" mit zu bezahlen, die sich die Systembeteiligung bislang "gespart" haben.

Daniel Atzbach, MBA

Rechtsanwalt 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Atzbach MBA

Beiträge zum Thema