Das Problem der hohen Einmalzahlung beim Unterhalt

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In der Regel zahlt kein Unterhaltspflichtiger gerne Unterhalt, schon gar nicht für die getrenntlebende Ehefrau. Unterhaltspflichtige würden es deshalb gerne sehen, wenn die Unterhaltszahlungen lieber heute als morgen enden würden. Vermögende Unterhaltspflichtige leisten in solchen Situationen oftmals eine große Einmalzahlung, mit der der Unterhalt für die Zukunft abgegolten sein soll.

Solche Einmalzahlungen auf den zukünftigen Unterhalt stellen jedoch keine Lösung dar, wie das nachfolgende Verfahren vor dem OLG Düsseldorf anschaulich zeigt.

Mit einem derartigen Sachverhalt hatte sich das OLG Düsseldorf auseinanderzusetzen (Beschluss vom 29.8.2022 – 5 UF 197/22):

Eheleute stritten über den Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt. Nachdem die Ehefrau den Ehemann aufgefordert hatte, Auskunft über seine Einkommenssituation zu erteilen, zahlte der Ehemann einen Betrag in Höhe von      1 Million € an die Ehefrau und teilte mit, der Betrag solle „auf die etwaigen Ansprüche auf Trennungs- und gegebenenfalls nachehelichen Unterhalt“ verrechnet werden, „sowie als Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleich“. Der Ehemann ging davon aus, aufgrund seiner hohen Zahlung keine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilen zu müssen.

Die Ehefrau verrechnete den eingegangenen Betrag auf den Trennungsunterhalt und auf den Zugewinnausgleich. Da sich der Ehemann weigerte, bezüglich des nachehelichen Unterhalts, mit Hinweis auf die getätigte Zahlung, Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen zu erteilen, machte die Ehefrau einen Auskunftsstufenantrag beim Familiengericht anhängig. Der Ehemann konterte, durch die Zahlung in Höhe von 1 Million € sei der Unterhaltsbedarf der Ehefrau für lange Zeit gedeckt.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts, das der Ehefrau recht gab, erhob der Ehemann Beschwerde zum OLG Düsseldorf. Das OLG bestätigte jedoch die Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts. Auch wenn sich der Ehemann als unbeschränkt leistungsfähig erklärt hatte, würde sich der Unterhaltsbedarf der Ehefrau hieraus nicht ermitteln lassen. Um den Unterhaltsbedarf der Ehefrau für den nachehelichen Unterhalt errechnen zu können, sei es erforderlich, die Höhe des Einkommens des Ehemannes zu kennen und verpflichtete den Ehemann zur geforderten Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse.


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