Das qualifizierte Verschulden nach Art. 29 CMR

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Immer wieder herrscht im internationalen Straßengütertransport Streit über die Verursachung eines Schadens. Die dann zur Anwendung kommenden CMR stellen im Rahmen der sogenannten Obhutshaftung dann häufig den Frachtführer in die Haftung. Es ist schwer, aus dieser unterstellten Haftung „herauszukommen“. Das qualifizierte Verschulden nach Art. 29 CMR sorgt dann noch für eine zusätzliche Belastung, da es hiernach keine Haftungsbegrenzung des Schadensverursacher mehr gibt.

Das OLG Bremen hatte am 10.08.2018, Az. 7 U 7/18 einen Fall entschieden und folgende Leitsätze gegeben:

  • Die Klausel eines Transportauftrages »Bitte stellen Sie sicher, dass ausreichender Versicherungsschutz besteht. (…) Den Lkw nur auf bewachten Parkplätzen halten, deren Sicherheit den Vorgaben Ihrer Versicherung entspricht.« ist dahin auszulegen, dass das Parken auf unbewachten Parkplätzen zu unterlassen ist.
  • Der Verstoß gegen entsprechende Sicherheitsvorgaben begründet ein qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 CMR.

Begründet hatte das OLG Bremen dieses Urteil unter anderem wie folgt:

Gem. Art. 29 CMR kann sich der Frachtführer auf haftungsausschließende oder begrenzende Bestimmungen nicht berufen, wenn er oder einer seiner Gehilfen den Schaden vorsätzlich oder durch ein Verhalten, das nach dem Recht des angerufenen Staates dem Vorsatz gleichsteht, verursacht hat. 

Bei Klagen vor deutschen Gerichten sind im Rahmen von nach dem 30.06.1998 abgeschlossenen Frachtverträgen solche Verstöße funktionell gleichwertig, die leichtfertig in dem Bewusstsein begangen werden, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers hinweggesetzt haben.

In dem dortigen Fall war diese Leichtfertigkeit zu bejahen, weil der Lkw über Nacht auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt worden war (s.o.).

Damit war das qualifizierte Verschulden nach Art. 29 CMR bestätigt.



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