Das Steuerentlastungsgesetz 2022, Grundfrei- u. Arbeitnehmerpauschbetrag, Entfernungs- u. Energiepreispauschale

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Angesichts erheblicher Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, hat der Bundestag am 12.05.2022 zur Entlastung der Bevölkerung das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen.

Zur Entlastung hat er die folgenden steuerlichen Maßnahmen umgesetzt:

Anhebung des Grundfreibetrags um € 363,

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um € 200,

Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent und

eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300.

Im Einzelnen:

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 auf € 10.347 (bisher € 9.984) erhöht.

Das entspricht einer geschätzten Inflationsrate von 3%. Tatsächlich liegt die Inflationsrate aktuell bei über 7%.


Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 von bisher € 1000 auf € 1200 angehoben.

Eine steuermindernde Wirkung hat diese Maßnahme allerdings nur bei denjenigen Arbeitnehmern, deren tatsächliche Werbungskosten unter € 1200 liegen.

Durch das Steuerentlastungsgesetz werden die bisherigen Lohnabrechnungen für die Monate ab Januar 2022 (ausser bei der Steuerklasse VI) unrichtig.

Der bisher in 2022 vom Arbeitgeber vorgenommene Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich von diesem zu korrigieren, es sei denn dies ist ihm - ausnahmsweise - wirtschaftlich nicht zumutbar. 

In der Praxis wird im Regelfall die Neuberechnung durch eine Differenzberechnung für die zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume erfolgen.


Anhebung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale wird für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf € 0,38 angehoben. Sie soll Ende 2026 wieder enden.

Für die ersten 20 Entfernungskilometer verbleibt es bei € 0,30.


Energiepreispauschale

Da die (einmalige) Energiepreispauschale in Höhe von € 300 der Einkommensteuer unterliegt, wird sie am Ende bei Vielen nur rund € 150 ausmachen.

Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nach §§ 13, 15, 18 oder 19 Einkommensteuergesetz sowie aktive Arbeitnehmer.

Also nicht Rentner/Pensionäre und Steuerpflichtige mit Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Auszahlung erfolgt bei Arbeitnehmern über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.

Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine Senkung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. 


  

Foto(s): AdobeStock

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