Das Totenfürsorgerecht

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Häufig entsteht Streit zwischen den Hinterbliebenen, über Fragen der Bestattung eines Verstorbenen oder die Grabpflege. So hatte sich auch der Bundesgerichtshof erst dieses Jahr mit der Frage befassen, wer die Frage zu entscheiden hat, wie das Erscheinungsbild des Grabes aussehen soll.

Im entschiedenen Fall hatte die Tochter des Verstorbenen das Totenfürsorgerecht inne und für eine Bestattung Ihres Vaters entsprechend dessen Wünschen für dessen Bestattung auf einem Waldfriedhof unter einem Baum gesorgt. Gemäß der in diesem Falle geltenden Friedhofsordnung sind solche Baumstätten kreisförmig um einen Baum angeordnet und mit einer Gedenktafel gekennzeichnet. Das Ablegen von Gegenständen und Blumen war weitestgehend untersagt.

Die Enkelin des Verstorbenen hat dennoch Blumenschmuck und verschiedene Dekoartikel aus Plastik am Grab abgelegt, die jedoch von der Tochter des Verstorbenen umgehend wieder entfernt wurden.

Der BGH hat in dieser Sache entschieden, dass die Tochter der Enkelin das Ablegen der Gegenstände entsprechend dem Willen des Verstorbenen untersagen bzw. auch entfernen durfte. Denn mit der Wahl gerade dieser Baumgrabstätte zeige sich der Wille des Erblassers, dass keine Gegenstände abgelegt werden, die der Friedhofsordnung widersprechen.

Was meint Totenfürsorge im Allgemeinen? Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Sie beinhaltet das Verfügungsrecht über die Leiche und enthält insbesondere die Pflicht, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen. Fragen der Auswahl und Beschriftung des Grabmals, den Ort der Bestattung, eine eventuelle Umbettung der Leiche bzw. Urne oder eine Exhumierung und Obduktion zählen beispielsweise zum Kreis der Totenfürsorge.

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten niemanden mit den vorstehenden Aufgabe betraut hat, was beispielsweise durch eine sog. „Bestattungsverfügung“ möglich wäre, so werden diese Fragen nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz durch die nächsten Angehörigen entschieden. In der Regel ist dies vor anderen Verwandten der Ehegatte. Das Totenfürsorgerecht kann sogar ausnahmsweise dem langjährigen Lebensgefährten zustehen. Das Totenfürsorgerecht ist im Übrigen völlig unabhängig davon, wer Erbe wird.

Maßgeblich ist stets der Wille des Verstorbenen. Der Verstorbene kann nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen.

Der vom Verstorbenen Berufene ist berechtigt, den Willen des Verstorbenen notfalls auch gegen den Willen von (weiteren) Angehörigen durchzusetzen. Wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, kann der Totenfürsorgeberechtigte über die Art der Bestattung entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auswählen.

Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann.


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