Das Wichtigste zum gesetzlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers

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Der allgemeine Urlaubsanspruch

Nach § 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer Sechs-Tage- Woche sieht das Bundesurlaubsgesetz einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Tage. Zusätzliche Regelungen können den Urlaubsanspruch erweitern oder es können Vorgaben hinsichtlich des Sonderurlaubs vereinbart werden. Da der Urlaub der Erholung und der Gesundheit der Mitarbeiter dienen soll, sollen Urlaubstage bis zum Jahresende von den Arbeitnehmern genommen und von den Arbeitgebern gewährt werden.

Kann der Urlaubsanspruch verfallen? 

Der Urlaubsanspruch entfällt nicht ohne Weiteres, sondern den Arbeitgeber trifft die Pflicht seine Mitarbeiter aufzufordern, den Resturlaub zu nehmen (EuGH, Urt. v. 06.11.2018- Az. C-619/16 und C-684/16). Nur wenn eine ausdrückliche Aufforderung erfolgt ist und der Arbeitnehmer dennoch keinen Urlaubsantrag gestellt hat, kann der Resturlaub nach Ablauf des Kalenderjahres verfallen.

Liegen hingegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, weshalb der Urlaub nicht genommen werden kann,  wird dieser in das Folgejahr übertragen, § 7 III BurlG. Der Resturlaub muss dann im neuen Jahr bis zum 31. März verbraucht sein, da er ansonsten verfallen würde.

Dringende betriebliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn der Urlaub wegen Personalmangel oder dringender Aufträge nicht genommen werden kann. Persönliche Gründe liegen häufig wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers vor.  

Kann der Arbeitnehmer anstelle eines Urlaubsantrags eine Auszahlung verlangen?

Der Urlaub soll der Erholung der Mitarbeiter dienen. Aus diesem Grund kann der Urlaubsanspruch nicht in Geld ausbezahlt werden. Es besteht lediglich dann ein Anspruch auf Ausbezahlung, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.

Kann der Urlaubsanspruch vererbt werden? 

Stirbt der Arbeitnehmer, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Oftmals bestehen zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubstage.  Gemäß dem Europäische Gerichtshof können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung für nicht genommenen Urlaub einfordern (EuGH, Urteil vom 6.11. 2018, Az: C‑570/16; C-569/16). Der Urlaubsanspruch erlischt nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers. Die Erben können eine finanzielle Ausgleichszahlung verlangen. Auch das BAG verdeutlichte mit einem Urteil, dass der Abgeltungsanspruch der Erben nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub umfasst, sondern auch Zusatzurlaub und den Anspruch auf tarifvertraglichen Mehrurlaub (BAG, Urteil vom 22. 01. 2019, Az: 9 AZR 45/16).


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