Der Minijob

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Als Minijobber gilt, wer monatlich durchschnittlich bis zu 520 € verdient („der Minijob mit Verdienstgrenze“) oder nur für kurze Zeit beschäftigt ist („die kurzfristige Beschäftigung“).

Der Minijob mit Verdienstgrenze 

Der Minijob mit Verdienstgrenze ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der die arbeitende Person nicht mehr als 520 € durchschnittlich im Monat verdienen darf. Hierbei kommt es eben auf den Durschnitt an und nicht auf die einzelnen Monate. Schwankungen im Verdienst sind demnach unproblematisch. Der Lohn kann also in einem Monat 540 € und in einem anderen im Ausgleich nur 500 € betragen. Auf das Jahr gerechnet dürfen also bis zu 6.240 € verdient werden. Aber wann, wie oft und wie lange jeweils gearbeitet wird, spielt keine Rolle und kann individuell gestaltet werden. Nur bei extremen Schwankungen, wenn ein Minijobber beispielweise drei Monate im Jahr Vollzeit arbeitet und die restlichen Monate so wenig, dass die Grenze von 6.240 € eingehalten wird, liegt dennoch kein richtiger Minijob vor. Da solche Schwankungen nicht im Sinne eines Minijobs sind, kann dies beanstandet werden und zu Nachzahlungen führen, falls nachträglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt wurde.

Der Verdienst des Minijobbers bestimmt dabei nicht allein nach dem monatlich ausgezahlten Lohn. Zum Verdienst werden auch einmalige Sonderzahlungen gezählt. Dazu gehört zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Hierbei gilt, nur Sonderzahlungen, die vorhersehbar sind, müssen bereits zu Beginn der Beschäftigung mit als Verdienst verrechnet werden. Anders bei unvorhersehbaren Zahlungen. Wird Weihnachtsgeld beispielsweise nur aufgrund eines überraschend erfolgreichen Geschäftsjahres ausgezahlt, war aber eigentlich nicht vorgesehen, zählt die Sonderzahlung nicht zwingend zum Verdienst. Dann muss zunächst geprüft werden, ob die jährliche Verdienstgrenze von 6.240 € dadurch überschritten wird und dies somit Auswirkungen auf den Minijob hat. Nicht zum Verdienst zählen steuerfreie zusätzliche Einnahmen. Darunter fallen zum Beispiel einmalige Einnahmen oder laufende Zuschüsse wie Sonn- Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.

Der Grundsatz der Vorhersehbarkeit gilt auch beim Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob. In der Regel gilt: Überschreitet der durchschnittliche Verdienst pro Monat oder Jahr die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Kommt es aber zu einer unvorhersehbaren Überschreitung dieser Grenze gibt es eine Ausnahme. Kommt es beispielsweise dazu, dass ein Minijobber unvorhergesehen eine Krankheitsvertretung übernehmen muss und dadurch mehr als 520 € verdient, kann die Beschäftigung weiter als Minijob gelten. Die Bedingung dafür ist, dass diese Überschreitungen nur bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres vorkommen dürfen. Außerdem darf der Verdienst in diesen Monaten maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze - also 1.040 € - betragen. Wird die Grenze zwei Mal überschritten ist also statt 6.240 € ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.280 € möglich.

Die kurzfristige Beschäftigung 

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung darf ein Minijobber nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Es ist auch möglich, mehrere kurzfristige Beschäftigungen zu haben, allerdings werden alle Zeiten zusammengerechnet. Es dürfen also insgesamt nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage zusammenkommen. Die kurzfristige Beschäftigung ist zeitlich begrenzt und kann damit nicht die Haupteinnahmequelle einer Person sein, mit der der Lebensunterhalt gesichert wird. Ansonsten würde es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung handeln. Zwar gibt es im Verdienst keine generelle Verdienstbeschränkung, jedoch muss bei einem Verdienst von über 520 € im Monat von dem Arbeitgeber geprüft werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ist. Sofern ein Minijobber eine Hauptbeschäftigung hat, einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, gerade ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr macht, sich im Bundesfreiwilligendienst befindet oder Vorruhestandsgeld bezieht, ist die kurzfristige Beschäftigung automatisch nicht berufsmäßig.

Versicherungen 

Der Minijob muss zunächst bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Dafür ist der Arbeitgeber zuständig, daraufhin werden auch die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale gezahlt. Darüber hinaus gibt es für Minijobber auch eine Unfallversicherung. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall besteht Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Den Rentenversicherungsbeitrag zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. Der Arbeitgeber behält den Anteil des Verdienstes ein und zahlt beide Beitragsanteile gemeinsam an die Minijob-Zentrale. Allerdings kann ein Minijobber bei dem Arbeitgeber auch eine Befreiung für die Rentenversicherungspflicht beantragen. Damit fällt dann der Eigenanteil für den Minijobber weg. Der Arbeitgeber zahlt weiter den Pauschalbetrag.

Urlaubsanspruch 

Auch Minijobber haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens 24 Urlaubstage zu. Entscheidend hierbei ist, wie viele Tage ein Minijobber arbeitet. Die Stunden sind unerheblich. Ausgegangen wird von einer 6-Tage Woche. Einem Minijobber stehen also nur 24 Urlaubstage zu, sofern er 6 Tage pro Woche arbeitet. Arbeitet ein Minijobber weniger als 6 Tage die Woche, muss der Urlaubsanspruch entsprechend berechnet werden. Die Formel dafür lautet: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24 : 6. So entsteht bei einer Arbeitswoche von 5 Tagen ein Anspruch auf 20 Urlaubstage. Bei zwei Tagen pro Woche ein Anspruch von acht Urlaubstagen im Jahr.

Auch unbezahlter Urlaub kann in Absprache mit dem Arbeitgeber genommen werden. Allerdings wirken sich die fehlenden Tage natürlich auf den Verdienst des Minijobbers aus. Ist der unbezahlte Urlaub länger als ein Monat, weil der Minijobber beispielsweise verreisen will, muss der Arbeitgeber ihn spätestens nach einem Monat ohne Vergütung abmelden.

Mehrere Minijobs 

Ein Minijobber kann auch mehrere Minijobs ausüben. Allerdings darf der Verdienst insgesamt nicht über 520 € pro Monat betragen. Wird dieser Betrag überschritten, werden beide Jobs zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.


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